Anforderungen an die Rechnungskorrektur Zu diesen Mindestanforderungen zählen nach Auffassung des BFH die folgenden Angaben: zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Beschluss des BFH ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Es handelt sich daher nicht um eine abschließende Entscheidung. Der BFH gibt nur seine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung zu erkennen. Nach seiner Auffassung spricht neben dem bereits erwähnten EuGH Urteil in der Rs. Pannon auch der Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV für eine Rückwirkung. Korrigierte rechnung anschreiben. Allerdings bemerkt auch der BFH, dass das Urteil des EuGH sich zu der Frage nicht eindeutig positioniert. Vorsorglich sollte daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte und die Finanzverwaltung weiterhin die Ansicht vertreten, dass eine korrigierte Rechnung lediglich für die Zukunft wirkt. Eine abschließende Klärung kann nur ein erneutes Verfahren vor dem EuGH bringen, in dem eindeutig die Rückwirkung geklärt wird.
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Das geht nicht, ohne die Regeln des Finanzamts zu beachten. Schließlich zeigt sich der Fiskus beim Umgang mit der Umsatzsteuer notorisch streng. Radermacher erinnert sich an eine kuriose Geschichte, die ihn viel Zeit kostete: "Wir haben vor ein paar Jahren für eine niederländische Firma Holzplatten-Bauteile für eine Fassade am RTL-Gebäude in Köln-Deutz hergestellt. Der Auftragswert lag bei etwa 100. 000 Euro. Die korrigierte abrechnung. Die Platten wurden von uns über die Grenze geliefert", erzählt Radermacher. Dort baute die niederländische Firma die Platten in ihre Metall-Fassadenelemente ein und brachte diese anschließend dann nach Köln zur Baustelle. "Wir haben die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt, da dies bei EU-Geschäften so vorgeschrieben ist", kommentiert Radermacher. Das Finanzamt vermutete Umsatzsteuerbetrug, da in der Rechnung als Objektbezeichnung "RTL-Köln" stand. Man ging davon aus, dass die Platten nicht in die Niederlande, sondern nach Köln geliefert wurden, wodurch Umsatzsteuer fällig gewesen wäre.
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Der jeweilige Steuerbetrag wird gesondert ausgewiesen. Für die Berichtigung einer Rechnung vergeben Sie keine neue Rechnungsnummer, stattdessen weisen Sie das Schriftstück als Ergänzungsbeleg aus. Rechnungen berichtigen – © Ecovis/eigene Recherchen
3. Die Mehrwertsteuer wurde falsch ausgewiesen – was jetzt? Hat der Rechnungsteller die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, kann die Rechnung storniert werden. Aber nur, wenn die Umsatzsteuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt und der Kunde auch nichts erstattet bekommen hat. Der Handwerkschef stellt anschließend wieder eine neue Rechnung aus. Falls die "falsche" Steuer schon an das Finanzamt entrichtet wurde, sollte die Behörde informiert und dies bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert werden. Alternativ kann der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung auch wieder mit dem Ergänzungsbeleg korrigieren. 4. Der Kunde kürzt die Rechnung. Korrektur einer Rechnung: So machen Sie es richtig. Wie agiert der Handwerkschef jetzt? Umgekehrt kürzen Kunden mitunter den Rechnungsbetrag, wenn sie mit der Arbeit nicht zufrieden sind.
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Mangelhafte Rechnungen wirken sich jedoch nicht nur auf den Rechnungsempfänger, sondern auch auf den Rechnungssteller aus. Damit Rechnungen vom Finanzamt bei der Vor- bzw. Umsatzsteuervoranmeldung akzeptiert werden, müssen auf jedem Dokument gem. § 14 Abs. 4 UStG. die gesetzlichen Pflichtangaben aufscheinen. Rechnungen werden daher immer öfter auf ihre Richtig- sowie Vollständigkeit hin überprüft und fehlerhafte Rechnungen nicht anerkannt. Das führt teilweise zu erheblichen Verzögerungen im Zahlungsverkehr. Häufig beanstandete Mängel sind:
Falsche oder unvollständige Angaben des Rechnungsempfängers Fehlendes Rechnungsdatum oder fehlende Rechnungsnummer Fehlende Steuernummer Fehlerhafte Umsatzsteuerangaben
Kleinere Fehler, wie ein Tippfehler in der Anschrift, müssen nicht unbedingt berichtigt werden, sofern der Rechnungsempfänger noch eindeutig zugeordnet werden kann. Korrekturrechnung: Fehlerhafte Rechnungen korrigieren. Du musst ebenso keine Rechnungskorrektur vornehmen, wenn es sich nur um einen unbedeutenden Rechtschreibfehler handelt. Welche Nachteile hat eine fehlerhafte Rechnung?
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Das kommt aber nicht oft vor. Häufiger müssen Rechnungen noch mal geändert werden. Zum Beispiel, wenn die Arbeitsstunden nicht explizit ausgewiesen sind und Kunden die Lohnkosten als Handwerkerleistungen steuerlich absetzen wollen. Bei Pauschalpreisaufträgen weist er diese nicht immer automatisch aus. "Kunden finden die Regeln hierzu häufig kompliziert und ärgern sich über die Bürokratie", weiß Radermacher. Sie stören sich daran, dass sie die Zahlung per Kontoauszug gegenüber dem Fiskus nachweisen müssen. "Wir ändern die Rechnung auch öfter, wenn wir Firmen als Kunden haben, die nach Paragraf 15 b Umsatzsteuergesetz die Leistungen ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen haben müssen", erläutert Radermacher. Mitunter kommt es auch schon einmal vor, dass sich bei Aufträgen, die über Architekten eingehen, oder bei öffentlichen Auftraggebern Differenzen bei deren Rechnungsprüfung ergeben und sie Abzüge haben wollen. "Dann stellen wir neu aus", so Radermacher. Korrigierte rechnung muster. Änderung der Rechnung Wie bei Unternehmer Thomas Radermacher stehen viele Handwerksunternehmer gelegentlich vor dem Problem, dass sie Rechnungen noch einmal ändern müssen.
Das ist wichtig. Schließlich könnte der Empfänger sonst doppelt Vorsteuern ziehen. Der Aussteller steht dann vor dem Problem, die Umsatzsteuer entsprechend doppelt zu schulden. "Die Berichtigung darf nur der Rechnungsaussteller selbst vornehmen, im Gegenzug bei einer Gutschrift auch nur der Aussteller der Gutschrift", erläutert Ines Wollweber, Steuerberaterin der Kanzlei Ecovis in Rostock. Die Expertin weist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin (BFH, Az. VR 26/15). Danach haben Unternehmer rückwirkend Anspruch auf den Vorsteuerbetrag und nicht erst, wenn der Ergänzungsbeleg da ist. "Entscheidend ist, dass eine Erstrechnung vorliegt", so Wollweber. Rechnungen richtig korrigieren. Wann dies der Fall ist, hat der BFH definiert. Fünf Merkmale müssen erfüllt sein. Die ursprüngliche Rechnung enthält Angaben zum Leistenden und zum Leistungsempfänger sowie eine Leistungsbeschreibung. Außerdem müssen ein Nettoentgelt sowie ein Umsatzsteuerausweis ausgewiesen sein. Rechnung berichtigen: So sind Sie als Handwerkerchef auf der sicheren Seite Rechnen Sie in der Rechnung über Umsätze ab, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so ist der Nettobetrag nach den entsprechenden Steuersätzen (7% oder 19%) aufzuschlüsseln.
Bei Fehlern in der Rechnungsnummer ist diese Vorgehensweise identisch. Zudem gehören das aktuelle Datum und die Anschriften des Leistungserbringers sowie des Leistungsempfängers auf die Korrektur. Ansonsten gibt es keine klar definierten formalen Anforderungen an das Dokument. Dies kann Korrekturen in Listenform oder auch Korrekturen in einer ausführlichen schriftlichen Erklärung beinhalten. Wurde eine Rechnung bereits verbucht, führt nichts an einer ordnungsgemäßen Rechnungsstornierung vorbei. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Rechnungsstornierungen. Sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistungserbringer müssen die Berichtigungsdokumente anschließend zusammen mit dem Original buchhalterisch ablegen. So wird sichergestellt, dass das fehlerhafte Original nicht versehentlich ohne Berichtigung verbucht wird. Handschriftliche Korrektur einer Rechnung
Handelt es sich um eine Rechnung im Papierformat, besteht auch die Möglichkeit einer handschriftlichen Korrektur. So können Unternehmer eine Rechnungsnummer bei einem Kundentermin berichtigen, ohne ein separates Berichtigungsdokument zu erstellen.