Die o. g. Aspekte sind nur grobe Ansatzpunkte. Grundsätzlich geht es darum, nachzuweisen, dass eine tiefe Bindung zum Heimatland besteht und die Gefahr, dass der Antragsteller bzw. Antragstellerin nicht zurückkehren wird, dadurch ausgeschlossen ist. Ausländerrecht: Rechtsbehelfe gegen ablehnenden Bescheid der Botschaft, Remonstration und Klage. Wer arbeitslos ist, keine Familie und auch kein Eigentum hat, wird schlechte Chancen haben, da die Auslandsvertretung dann unterstellt, dass aufgrund der nicht vorhandenen Bindungen, keine positive Prognose bzgl. der Rückkehrbereitschaft besteht. Hieran zeigt sich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine überaus große Bedeutung bei der Beurteilung der Rückkehrbereitschaft haben. Dies erscheint ungerecht, doch ist gängige Praxis. Nicht glaubhaft gemachter Einreisezweck Des Weiteren wird das Besuchervisum häufig abgelehnt, weil die Auslandsvertretung behauptet, der Einreisezweck sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Gegensatz zur fehlenden Rückkehrbereitschaft, lässt sich der Einreisezweck, sofern er denn tatsächlich besteht, relativ leicht nachweisen.
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Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde. Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das Gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB ( Amtshaftung) in Verbindung mit dem jeweiligen Beamtengesetz ( § 48 BeamtStG, § 75 BBG). Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Visum abgelehnt! - was tun?. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Verhältnis von Remonstrationen zu Frühpensionierungen bei Beamtinnen und Beamten antwortete die Bundesregierung unter anderem:
"Die Remonstration bedarf keiner besonderen Form, kann also mündlich oder schriftlich erfolgen.
Ausländerrecht: Rechtsbehelfe Gegen Ablehnenden Bescheid Der Botschaft, Remonstration Und Klage
Sollte sich eine Entscheidung über mehr als drei Monate ziehen, so besteht zudem die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben. Ablehnung aufgrund fehlender Rückkehrbereitschaft Der häufigste Ablehnungsgrund für Besuchervisa ( Schengenvisum) ist, dass dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine fehlende Rückkehrbereitschaft attestiert wird. Oftmals erfolgt gar keine Begründung, sondern die angeblich fehlende Rückkehrbereitschaft wird lediglich angekreuzt. Zumeist muss im Rahmen einer Remonstration an dieser Stelle angesetzt werden und ausführlich begründet werden, warum die Annahme einer fehlenden Rückkehrbereitschaft falsch ist. Visum abgelehnt? Remonstration jetzt! Schnelle Termine. Hierfür muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin insbesondere glaubhaft machen, dass er bzw. sie sowohl persönlich als auch wirtschaftlich im Heimatland verwurzelt ist. Für eine Verwurzelung spricht unter anderem: Familiäre Bindungen in der Heimat; Pflegebedürftige Personen in der Heimat; Berufliche Tätigkeit; Eigentum (z. B. Immobilien); Vermögen.
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Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet ob die jeweiligen erforderlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung vorliegen im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen, ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde, vgl. § 31 AufenthV. II Ablehnung der Visumerteilung Die Ablehnung des Visumantrages erfolgt durch die zuständige Auslandsvertretung, welche den Antrag auch bearbeitet hat. Die Ablehnung geschieht mittels eines in der Regel kurzen Bescheides an den Antragsteller, leider oft ohne Angaben der Versagungsgründen oder Rechtbehelfsbelehrung, § 77 Abs. 2 AufenthG, so dass der Antragsteller bezüglich der Gründe erst einmal im Dunkeln tappt. Mitunter ist dem Ablehnungsbescheid lediglich ein Ankreuzbogen beigeheftet, in dem aus einer Anzahl von oft recht allgemein gehaltenen Musterablehnungsgründen, die entsprechenden für die Ablehnung relevanten Gründe des Einzelfalles angekreuzt wurden. Dies stellt für den Betroffenen aber zumindest ein Anhaltspunkt für die Ablehnung dar.
Der Visakodex aus dem Jahr 2009, dem alle Schengen Staaten unterliegen, gibt einen Hinweis darüber, wie die Rückkehrwilligkeit dargelegt werden kann. In dem dortigen Anhang II dieser Rechtsverordnung heißt es:
DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST
1. Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;
2. Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
3. Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;
4. Nachweis von Immobilienbesitz;
5. Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status. Anhand dieser Voraussetzungen soll nun beurteilt werden, ob ein Antragsteller nach Ablauf des erteilten Visums wieder in sein Herkunftsland zurückkehrt oder ob hieran Zweifel bestehen. Den Betroffenen, also den thailändischen Antragstellern wird dann mitgeteilt, dass man gegen die Entscheidung ein sogenanntes Remonstrationsverfahren durchführen kann, bzw. direkt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen kann.
Seit Inkrafttreten des Europäischen Visakodexes haben Visaantragsteller einen Rechtsanspruch auf Visaerteilung und ein großer Teil der ablehnenden Visabescheide der Botschaft sind einfach rechtsfehlerhaft und nachlässig bearbeitet. Bei Verwaltungsklagen gegen Visaentscheidungen der Deutschen Botschaften wird eine der höchsten Erfolgsquoten aus allen Rechtsgebieten überhaupt erreicht. Teilweise wird sogar die Erfolgsaussicht der Sozialgerichtsbarkeit übertroffen. (derzeit über 50 Prozent). Außerdem ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich, das heißt bei hinreichender Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit fallen keine Gerichtskosten an und die Rechtsanwaltsgebühren trägt teilweise oder in voller Höhe der Staat. Die Bedürftigkeit sowie die Erfolgsaussicht sind fast immer gegeben. Sollten wir das Verfahren für Sie gewinnen, trägt der Staat die Gerichtsgebühr und auch unser Rechtsanwaltshonorar. Dieses Vorgehen praktizieren wir bereits sehr erfolgreich seit vielen Jahren und es hat sich als die beste erfolgreichste Vorgehensweise im Falle von Visaablehnungen in allen Kategorien erwiesen.