Alter
Sofern der Pflegegrad für ein Kinder unter 11 Jahre berechnet werden soll, muss hier zwingend das Geburtsdatum eingegeben werden. Anderenfalls wird die Berechnung nicht korrekt durchgeführt. Geburtsdatum:
Alter: 55 Jahre und 3 Monate. In Abhänigkeit vom Alter werden die Fragen gefiltert. Bei Kindern unter 18 Monate bleiben einige Bereiche komplett leer. Mit (X) werden die Auswahlen markiert, die für ein gesundes Kind altergemäß wären. (siehe)
Datenbasis
Grundlage für diesen Rechner sind die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit und Neues Begutachtungsinstrument. Das Ergebnis dieses Rechners ist natürlich ohne Gewähr und dient nur als Orientierungshilfe. Verlinkung
An allen relvanten Stellen verlinke ich direkt auf die 'Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit' mit Seitenangabe in der folgenden Art:
Je nach Browser wird nach einem Klick auf die Seitennummer direkt die passende Seite angezeigt. Ich empfehle dringend für jede Frage den jeweiligen Abschnitt in der Richtlinie zu lesen, da die dargestellten Kurzfragen nicht das ganze Bild vermitteln und in der Richtlinie auch Einstufungshilfen enthalten sind.
Pflegebedürftigkeit Und Neues Begutachtungsinstrument
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 15 Abs. 3 SGB XI. Der Pflegegrad hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit ab. Der Schweregrad kommt nach pflegefachlichen Verständnis im Ausmaß der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten zum Ausdruck, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). 1 SGB XI. Pflegegrad-Rechner. Statt der in § 15 SGB XI alter Fassung genannten "Mindestzeiten" werden in § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(2) … Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1. Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 15 Abs. 2 S. 8 Nrn. 1 bis 5 SGB XI jetzt die "Module" aus § 14 Abs. 2 SGB XI aufgezählt und in § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(2) … Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff | Aok Pfiff
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12, 5 Punkte beträgt. Die einzelnen Pflegegrade werden wie folgt bestimmt:
Pflegegrad 1: 12, 5 Punkte bis unter 27 Punkte Pflegegrad 2: 27 Punkte bis unter 47, 5 Punkte Pflegegrad 3: 47, 5 Punkte bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4: 70 Punkte bis unter 90 Punkte Pflegegrad 5: 90 Punkte bis 100 Punkte
BESONDERHEITEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
Für Kinder und Jugendliche wird das beschriebene Begutachtungsinstrument ebenfalls angewendet. Allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff | AOK PfiFf. Bei Kindern unter 12 Jahren kann der Gutachter anhand vorgegebner Altersstufen ablesen, wie sich die Selbständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und inwieweit das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den daraus resultierenden Unterschieden sind feste Punktzahlen zugeordnet. Kleinkinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt die reguläre Einstufung. Hierfür ist keine erneute Begutachtung erforderlich, es sei denn, es sind relevante Veränderungen zu erwarten.
Pflegegrad-Rechner
Es folgt in § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) …
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
1.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Umgang mit häuslichen Therapiemaßnahmen (Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Abführmethoden usw. ) Selbständige Arztbesuche oder Besuche von Therapeuten Umgang mit erforderlichen Diäten oder anderen krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen können Planen von zukünftigen Tätigkeiten Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds