Demnach soll § 13 UmwStG über den Verweis in § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG insbesondere nur dann zur Anwendung gelangen können, wenn eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des übertragenen Rechtsträgers zu bejahen ist. Dem Umwandlungssteuererlass (BMF-Schreiben vom 11. 11. 2013 – IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I S. 1314 = DB0464115) ist eine solche Normauslegung m. E. nicht zu entnehmen. In Rdn. 13. 04 wird mit den Anteilseignern einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nur ein beispielhafter und nicht der einzige Anwendungsfall von § 12 Abs. 2 S. 2 KStG angeführt. Fatale Auswirkung der neueren Sichtweise ist, dass inländische Anteilseigner nur in den praktisch seltenen Ausnahmefällen einer solchen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht die Aufdeckung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven verhindern können. Steuerliche Fallstricke bei der Umwandlung in die Societas Europaea (SE) | Rödl & Partner. Dies gilt umso mehr, als dass infolge von § 8b Abs. 4 KStG und der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 26. 6. 2013, BGBl. Teil I 2013 S. 1809) beschlossenen und ab dem Veranlagungszeitraum 2014 greifenden Ausdehnung des Korrespondenzprinzips bzw. die hierdurch jeweils bewirkte Einschränkung der 95%-igen Freistellung von Dividenden nach § 8b Abs. 1, 5 KStG sogar eine volle Besteuerung der stillen Reserven für Körperschaftsteuerzwecke droht.
Internationale Steuerneutralität Bei Grenzüberschreitenden Verschmelzungen Von &Hellip; Von Marcel Herbort - Fachbuch - Bücher.De
Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, in der über den Verschmelzungsvertrag Beschluss gefasst wird, bekannt gemacht werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern und den Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmervertretern zugänglich gemacht werden. Für die beteiligte deutsche Gesellschaft erfolgt die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans, indem er zum Handelsregister eingereicht wird. Internationale Steuerneutralität bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von … von Marcel Herbort - Fachbuch - bücher.de. Die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften beschließen über die Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsplans. Für die praktisch besonders relevante Konzernverschmelzung besteht allerdings die Vereinfachung, dass bei einer Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihren Alleingesellschafter (so genannter Upstream-Merger) ein Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich ist. Wiederum gilt, dass der erforderliche Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der deutschen Gesellschaft notariell zu beurkunden ist.
Steuerliche Fallstricke Bei Der Umwandlung In Die Societas Europaea (Se) | RÖDl & Partner
Beispiel 1:
Die Drittstaatengesellschaft A-Co hat eine deutsche Betriebsstätte. A-Co möchte die deutsche Betriebsstätte auf eine ebenfalls im Drittland ansässige B-Co abspalten. Lösung Beispiel 1:
Auf Basis des derzeitigen UmwStG ist eine steuerneutrale Abspaltung nicht möglich, da die beteiligen Gesellschaften als Drittstaatengesellschaften nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen. Im Zuge der Öffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des UmwStG auf Drittstaatenspaltungen wäre eine steuerneutrale Spaltung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UmwStG grundsätzlich möglich. Hinweis: Eine steuerneutrale Einbringung der deutschen Betriebsstätte in eine deutsche GmbH wäre weiterhin nicht möglich, da die Einbringung in den nicht globalisierten sechsten Teil des UmwStG fällt. Beispiel 2:
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH besitzt je 100%-Beteiligungen an der in Drittstaat B ansässigen B-Co sowie an der in Drittstaat C ansässigen C-Co. B-Co soll grenzüberschreitend auf C-Co verschmolzen werden.
Voraussetzung ist, dass die Umwandlung nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht der beteiligten Staaten zulässig ist, ein vergleichbarer ausländischer Vorgang vorliegt und die jeweiligen Voraussetzungen der umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen erfüllt sind. Liegt in Deutschland steuerverstricktes Betriebsvermögen vor, durch das die Drittstaatengesellschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, ist durch die Streichung des § 1 Abs. sowie des § 12 Abs. eine Verschmelzung zwischen Drittstaatenkapitalgesellschaften des gleichen Staats sowie verschiedener Staaten möglich (Beispiel 8). Das trifft ebenso auf den Formwechsel einer Drittstaatenkapitalgesellschaft in eine Drittstaatenpersonengesellschaft zu (Beispiel 9). Außerdem ist Voraussetzung, dass ein vergleichbarer ausländischer Vorgang vorliegt und die jeweiligen Voraussetzungen der umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen erfüllt sind.