Beseitigen von Baumwurzeln und Zweigüberhang Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Gem. § 910 Abs. 2 BGB stehen dem Eigentümer diese Rechte nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Wesentliche Beeinträchtigung in BW Im Bundesland Baden-Württemberg gilt daneben § 24 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz (NRG). Nach dieser Vorschrift ist die Beseitigung von Baumwurzeln bei Grundstücken in Innerortslage nur zulässig, "wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird". Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 NRG ist gegenüber § 910 BGB vorrangig. Zier- oder Nutzgarten Das Gericht legt § 24 Abs. 2 NRG dahingehend aus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung jedenfalls dann vorliegt, wenn das betroffene Grundstück weder als Zier- noch als Nutzgarten zu verwenden ist.
- 910 bgb wesentliche beeinträchtigung e
- 910 bgb wesentliche beeinträchtigung 10
- 910 bgb wesentliche beeinträchtigung price
- 910 bgb wesentliche beeinträchtigung 24
- 910 bgb wesentliche beeintraechtigung
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung E
5. Dezember 2019
/ Hartmut Fischer
Wenn es durch die Äste eines Baumes zu einer Beeinträchtigung auf dem Nachbargrundstück kommt, kann der Nachbar den Rückschnitt des Baumes verlangen. Ob die Beeinträchtigung durch den Baum ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14. 06. 2019 fest (Aktenzeichen V ZR 102/18)
In dem Streitfall ging es um eine Douglasie, die nahe der Grundstücksgrenze stand. Die Äste des Baumes ragten teilweise auf das Nachbargrundstück. Dies führte dazu, dass Nadeln und Zapfen auf die Einfahrt des Nachbargrundstücks fielen. Deshalb verlangte der Nachbar von dem Baumbesitzer, er solle die Douglasie zurückschneiden. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Nachbar gegen den Baumeigentümer. Zunächst erfolglose Klage
Das Amtsgericht sprach sich für den Baumeigentümer aus und lehnte einen Rückschnitt ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht konnte sich der Nachbar nicht durchsetzen. Das Landgericht Kleve sah die Voraussetzungen nach § 910 BGB nicht für erfüllt an.
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung 10
Der betroffene Nachbar gab sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht zufrieden und ging in Revision vor dem BGH. BGH verlangt Baumrückschnitt
Hier hatte der Nachbar Erfolg. Die Richter vertraten hier die Ansicht, dass der § 910 BGB grundsätzlich gelte, wenn eine objektive Beeinträchtigung von dem Nachbargrundstück ausgehe. Dies gelte auch, wenn es um eine indirekte Beeinträchtigung ginge, die hier durch das Abfallen von Nadeln und Zapfen gegeben sei. Ob die Beeinträchtigung ortsüblich sei oder nicht, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hier müsse ein strengerer Maßstab angelegt werden, wie er bei Bäumen zugrunde gelegt würde, dessen Äste nicht auf das Nachbargrundstück ragen. Beitrags-Navigation
immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung Price
NRGBW § 24; BGB § 910
Nach § 24 Abs. 2 NRGBW ist die Beseitigung von Baumwurzeln bei Grundstücken in Innerortslage nur zulässig, wenn durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn das betroffene Grundstück wegen des Überwuchses weder als Zier- noch als Nutzgarten zu verwenden ist. Hinsichtlich des Überwuchses von Zweigen enthält das NRGBW keine Vorschriften; insoweit gilt § 910 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift genügt jede Beeinträchtigung; allerdings sind auch hier unerhebliche Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion) A und B sind die jeweiligen Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf dem Grundstück des A steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine aus 21 Fichten bestehende Baumreihe. Die Bäume haben eine Höhe von ca. 16 Meter; ihre Zweige und Wurzeln wachsen über die Grundstücksgrenze. Zwischen den Parteien ist streitig, ob B das Recht zusteht, die überhängenden Zweige und den Überwuchs der Wurzeln zu beschneiden.
910 Bgb Wesentliche Beeinträchtigung 24
Denn derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser müsse die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beseitigen. Nach § 910 BGB habe der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass herüberhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf die Beschneidung von 50% der nadelnden Äste gehabt. Denn den Nadelbefall habe er nach § 906 BGB zu dulden gehabt. Denn entweder habe es sich dabei um eine unwesentliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 BGB) bzw. um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 BGB) gehandelt. Zudem habe kein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine jährliche Laubrente von 1. 000 € bestanden, so das Landgericht weiter. Denn es habe keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung vorgelegen. Ein Nadelbefall müsse in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden.
910 Bgb Wesentliche Beeintraechtigung
LG Frankenthal, 11. 08. 2021 - 2 S 132/20
Rückschnitt erlaubt: Wurzeln weg, Baum tot
BGH, 11. 06. 2021 - V ZR 234/19
Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes
AG Brandenburg, 11. 12. 2020 - 31 C 296/19
Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter -...
AG Brandenburg, 20. 02. 2020 - 31 C 142/18
Zur Beeinträchtigung des Grundeigentums durch vom Nachbargrundstück...
BGH, 14. 2019 - V ZR 102/18
Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des...
LG Kleve, 15. 2018 - 6 S 92/17
Abschneiden herüberwachsende Zweige: Keine Entschädigung ohne Fristsetzung! AG Kerpen, 12. 04. 2011 - 110 C 140/10
Beseitigungsanspruch aus § 910 I BGB trotz kommunaler Baumschutzsatzung
LG Darmstadt, 16. 11. 2020 - 26 O 214/20
Nachbar hat Anspruch auf Beseitigung, wenn neuer Zaun einen alten Grenzzaun...
AG Bergisch Gladbach, 24. 2016 - 68 C 185/15
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch überhängende Äste
OVG Rheinland-Pfalz, 18.
2019 - 1 S 11509/19
Kein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer um...