(1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen. (2) Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen, 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, 4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und 5. Schulrecht: § 63 Schulgesetz (SchulG Berlin) – Ordnungsmaßnahmen in Berlin. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist. Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. (3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen.
63 Schulgesetz Berlin
Dieser muss enthalten:
o Art der Ordnungsmaßnahme,
o den Sachverhalt,
o die die Entscheidung tragenden Gründe. 13. Über
Ordnungsmaßnahmen gegen Schülervertreter und Redakteure von Schülerzeitschriften sind
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk sowie das für das Schulwesen zuständige
Mitglied des Senats - II B 3 - zu unterrichten. 14. Verhängte
Ordnungsmaßnahmen sind in der Klassenliste zu vermerken. Ob die Ordnungsmaßnahme auf dem
Halbjahreszeugnis vermerkt werden soll, ist zugleich mit der Verhängung der
Ordnungsmaßnahme von dem zuständigen Gremium oder Schulaufsichtsbeamten zu entscheiden. [
Zurück zur Übersicht]
Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15. Schulische Ordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG. 01. 08
-
63 Schulgesetz Berlin City
[ Home] [ Nach oben] [ Zurück] [ Weiter]
Ordnungsmaßnahmen
Wenn erzieherisches Verhalten an
seine Grenzen stößt
Übersicht
1. 0 Die Rechtsgrundlage
2. 0 Erziehung hat Vorrang vor Strafe
3. 0 Ordnungsmaßnahmen
3. 1 Der Katalog
3. 2 Voraussetzungen
4. 0 Verfahren
4. 1 Grundlagen
4. 2 Grundzüge des Verfahrens
Schulische Ordnungsmaßnahmen greifen in
die originären Rechte der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ein. Sie bedürfen
daher nach dem Rechtsstaatsprinzip - auch Vorbehalt des Gesetzes genannt
- zwingend einer gesetzlichen Grundlage. (Einzelheiten und Vertiefungen
zu diesem Sachverhalt finden Sie auf der Webseite "Der
Vorbehalt des Gesetzes"). Diese liegt in
62 und 63 des
Schulgesetzes für Berlin i. d. F. vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) vor. Auf Grund des 59
Satz 1 SchulG (bisherige Fassung) hat die Senatsverwaltung für Schule am 30. März 1988 Ausführungsvorschriften
über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - AV EOM - erlassen (ABl. 613, DBl. III
Nr. 4 S. § 63 schulgesetz berlin. 76). In ihnen werden die Vorgaben des Gesetzes konkretisiert.
63 Schulgesetz Berlin Marathon
Je nachdem, was man vor dem Verwaltungsgericht erreichen möchte, kommen unterschiedliche Klagearten in Betracht. Mit der Anfechtungsklage kann man erreichen, dass ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt wieder aufgehoben wird, so beispielsweise, dass eine Entlassung aus der Schule wieder zurückgenommen wird. Soll die Schule hingegen verpflichtet werden, einen begünstigenden Verwaltungsakt überhaupt erst zu erlassen (z. B. vorzeitige Einschulung), ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Damit die Schule zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet wird, muss die allgemeine Leistungsklage erhoben werden. So sind beispielsweise die Benotung einer Klassenarbeit und Einzelnoten im Zeugnis mit der Leistungsklage anzugreifen, da es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte handelt (anders beim Abschlusszeugnis). Ordnungsmaßnahmen Bayern - Art. 86 BayEUG. Bei der Frage, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht oder ein Verwaltungsakt nichtig ist, ist die Feststellungsklage die zu wählende Klageart. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind dabei jedoch stets vorrangig, die Feststellungsklage kommt nur subsidiär zur Anwendung.
Wurde Nachsitzen in der Schule angeordnet, so gilt dies in den meisten Bundesländern nur als pädagogische Maßnahme. Dies heißt aber nicht, dass man rechtsschutzlos ist, sondern man kann hier zumindest
Beschwerde einlegen. In Bundesländern, in denen Nachsitzen eine Ordnungsmaßnahme
ist (bspw. Baden-Württemberg), kann man hiergegen ganz regulär Widerspruch einlegen. 63 schulgesetz berlin. In der Bearbeitung ergeben sich keine relevanten Unterschiede: Die Schule muss dann anhand der Einwendungen überprüfen, ob der Vorwurf zutrifft und wenn ja, ob die pädagogische Ahndung angemessen ist. Beim Widerspruch erfolgt dies in einem Widerspruchsverfahren, bei der Beschwerde in einem Beschwerdeverfahren, Auswirkungen auf die inhaltliche Prüfung hat dies nicht. In der Praxis wird man leider sagen müssen, dass die Schule die Einwendungen nicht interessieren, da niederschwellige Ahndungen regelmäßig im Hauruckverfahren durchgesetzt werden. Zudem wird die Schule regelmäßig auf einen Vollzug der Maßnahme bestehen
und sich nicht auf längere Diskussionen einlassen, was daraus begründet wird, dass ja auch Ordnungsmaßnahmen rasch vollzogen werden und man nicht ewig diskutiert.