Der LRS-Erlass in NRW (RdErl. d. Kultusministeriums v. 19. 7. 1991)
Lesen- und Schreibenlehren ist Aufgabe der Schule. – Da jedoch nicht alle Kinder das Lesen und Schreiben ohne Probleme erlernen, hat die Kultusministerkonferenz (KMK) 2007 " Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen " formuliert (Stand: 09. Nachteilsausgleich und Notenschutz - Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. - Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.. 11. 2015). Die konkrete Umsetzung dieser Grundsätze wird in den jeweiligen LRS-Erlassen der einzelnen Bundesländer geregelt. Der in NRW gültige Erlass zur "Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)" regelt, u. a.
welche allgemeinen und zusätzlichen Fördermaßnahmen von der Schule durchgeführt werden müssen,
welche Kinder für diese Fördermaßnahmen in Betracht kommen und
welchen Handlungsspielraum die Lehrerinnen und Lehrer bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung haben. (s. ( LINK zum Schulministerium, Stand: 09. 2015)
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es kein einheitliches Vorgehen gibt, sondern es sehr häufig von der jeweiligen Schule bzw. der Lehrkraft abhängt, wie der LRS-Erlass umgesetzt wird.
- Lrs erlass nrw 5
Lrs Erlass Nrw 5
Wird dies jedoch falsch aufgefasst, wird die professionelle Förderung als weniger wichtig betrachtet. Lrs erlass nrw 2. Dies kann fatale Auswirkungen auf die weitere schulische und persönliche Entwicklung des Kindes haben. Zur Seite des Niedersächsischen Kultusministerums: Erlass "Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen"
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12. 2003)
Runderlass des NRW-Kultusministeriums vom 19. 7. 1991, II a 3. 70-20/0-1222/91
Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
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