§ 10 Einstweiliger Rechtsschutz 3: Der Antrag nach § 123 VwGO
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Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 S. Antrag nach § 80 V VwGO | Jura Online. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Sicherungsanordnung ist auf die Abwehr belastender Eingriffe gerichtet. Sie dient der Erhaltung des Status quo und damit vor allem der Sicherung von Unterlassungsbegehren. Demgegenüber ist die Regelungsanordnung für die Durchsetzung von Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren, d. h. für zustandsverbessernde Maßnahmen bestimmt.
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(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
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Kein öffentliches Interesse an Vollziehung rechtswidriger VA, daher Rechtmäßigkeit summarisch (Fakten nach Lage, Recht vollständig). 80 a
Drittbeteiligungsfälle = VA mit Doppelwirkung. Relevant im Baurecht (212 a BauGB)
80 a I Nr. 1 VwGO: Antrag bei Behörde auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80 II 1 Nr. 4 VwGO, falls Behörde nicht nachkommt: 80 a III VwGO Antrag bei Gericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung
Behörde kann auch zugunsten des Nachbarn Vollziehung aussetzen, 80 a I Nr. 2, 80 IV VwGO. Falls Behörde dies nicht tut 80 a III i. Prüfungswissen: Einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO | Juridicus.de. V. m. 80 V VwGO
80 a II VwGO: Bspw Widerspruch gegen Abrissverfügung (aufsch. Wirkung), Nachbar (= Begünstigter) will sofortige Vollziehung daher Antrag – möchte Eigentümer nunmehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichen, muss er nach 80 a III 2, 80 V VwGO vorgehen. (Unterschied 80 a I VwGO begünstigender VA, Antrag bei Behörde, 80 a II VwGO belastender VA, Antrag Behörde, 80 a III VwGO Antrag bei Gericht)
(P) Vorheriger Antrag nach § 80 VI VwGO?
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R. ohne vorherigen Antrag bei der Behörde oder wenn das Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig ist. B. Begründetheit
I. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richten. II. § 10 Einstweiliger Rechtsschutz 3: Der Antrag nach § 123 VwGO. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs
Der Antragsteller muss nach § 123 III VwGO i. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Gewährung des Begehrens besteht. III. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
Der Antragsteller muss nach § 123 III VwGO i. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen, dass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, sodass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. IV. Rechtsfolge
Dann steht es im Ermessen des Gerichts, welche Anordnung getroffen wird. LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß
§ 2 Rn. 361 ff. ) kann auf die Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen werden. Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402. Carola Creemers
17 Die Ausführungen zur Beteiligungs- und Prozessfähigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage gelten entsprechend für den Antrag nach § 123 VwGO (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo 4. ). 18 Der richtige Antragsgegner bestimmt sich im einstweiligen Rechtsschutz nach dem richtigen Beklagten in der Hauptsache. Demzufolge kann nur dann auf § 78 VwGO analog abgestellt werden, wenn es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage handelt. Im Übrigen bestimmt sich der richtige Antragsgegner nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip (s. dazu § 5 Rn. 37 a. E). 19 Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO sind die Beiladung nach § 65 VwGO [7] und die subjektive Antragshäufung nach § 64 VwGO [8] analog möglich, sodass auf die Ausführungen zur Anfechtungsklage verwiesen werden kann (vgl. § 2 Rn. 445 ff., 455 ff. ), wobei diese im Verfahren nach § 123 VwGO relativ selten sind.