Mit freundlichen Grüßen
#9
Hallo,
aus rechtlicher Sicht möchte ich empfehlen, mal online BAG, Urteil vom 4. 6. 2003 – 10 AZR 579/02 im Volltext zu lesen. Das geht sowohl einfach über die Suchmaske als auch, indem > lexetius eingegeben wird, dann auf > Entscheidungen klicken und in die Suchmaske dann > Decubitus eingeben. Es ist "nur" ein Urteil über eine Erschwerniszulage und zudem ist das Urteil schon älter. Es wird aber durchaus aus dem Urteil deutlich, welche Ansprüche an eine angemessene pflegerische Tätigkeit gestellt werden. Zivilrechtliche Haftung. Zudem werden dort weitere Urteile und Rechtstexte genannt und diese sind ja dann online auch im Volltext zu finden, Gesetze in neuester Version. Dank solcher Lektüre lässt sich dann die Aufgabe sicher gut formulieren. Krankenschwester, Industriekauffrau
zwangsverrentet
#10
Hallo Anja,
Ich stehe vor dem gleichen Fallbeispiel in der Fortbildung zum Praxisanleiter und komme bei der Frage nach der zivilrechtlichen Haftung nicht weiter. Bist Du da schlau geworden?
- Zivilrechtliche Haftung
Zivilrechtliche Haftung
Durch eine Gefährdungsanzeige entsteht demnach kein zivilrechtlicher Schutz für die Pflegekraft. Ob tatsächlich eine Überlastung oder eine Gefährdung aufgrund von zu wenigem Personal vorlag, entscheidet vor Gericht ein Gutachter. Dieser lässt sich die Patientenakten aus der Schicht kommen, in der der Schaden am Patienten entstanden ist, und ermittelt anhand dessen das konkrete pflegerische Aufkommen, dass in genau dieser Schicht zu erbringen war. Somit wird vor Gericht von einer objektiven Überlastung ausgegangen, wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass zu wenig Personal vorhanden gewesen ist, um das pflegerische Aufkommen zu erbringen. Zudem wissen Pflegekräfte besser als ich, dass man manchmal mit einer vollen Mannschaft komplett überfordert sein kann, und zu einem anderen Zeitpunkt mit einer halben Besetzung eine relativ ruhige Zeit verlebt – je nachdem, wie viel behandlungspflegerisches Aufkommen tatsächlich zu erbringen ist. Zivilrechtliche haftung pflege von. Kann vor Gericht der Nachweis zum Beispiel anhand der Dienstpläne geführt werden, dass immer die gleiche Anzahl an Mitarbeitern in dieser Schicht eingesetzt wurden, und der Schadensfall nicht in einer Ausnahmesituation passiert ist – etwa wenn die Hälfte der eingeplanten Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, dann hat der Träger offensichtlich nicht genügend Personal vorgehalten.
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