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§ 49 Belastungsgrenzen
(1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H., für chronisch Kranke 1 v. H., der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Das Vorliegen einer chronischen Krankheit im Sinne des Satzes 1 ist anhand der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelung in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Nr. 18 S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. 124 S. 3017), zu beurteilen. (2) Für das Erreichen der Belastungsgrenze sind nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 maßgebend. Überschreitet die Summe dieser Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die jeweils maßgebende Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1, sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Eigenbehalte nach § 48 Abs. Information zu den Bearbeitungszeiten der Beihilfeanträge | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen. 1 für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 entstanden sind, nicht mehr abzuziehen.
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Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs der Eigenbehalte folgt. Stellt die Festsetzungsstelle fest, dass die Belastungsgrenze überschritten wurde, werden die zu viel einbehaltenen Eigenbehalte erstattet. (3) Für die Ermittlung der Jahreseinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind die im Januar des Kalenderjahres, für das die Befreiung von Eigenbehalten nach § 48 Abs. 1 beantragt wird, maßgebenden Bezüge und Renten mit dem Faktor 12 zu vervielfältigen. Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis, im Fall der Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten, maßgebend. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Jahreseinnahmen sind bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 v. H. jeweils für jeden Beihilfeberechtigten gesondert zu mindern. Der nach Satz 3 festgestellte Betrag vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag; ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erfolgt die Minderung nach Halbsatz 1 bei dem Beihilfeberechtigten, der nach § 5 Abs. 6 zur Geltendmachung der Aufwendungen für Kinder berechtigt ist.
15 ( 13 Abstimmen)