Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. " ( § 47 Abs. 4 BBG). Die Beamtengesetze der Länder enthalten gleich lautende oder zumindest ähnliche Regelungen. Widerspruchs- und Klageverfahren können sich jedoch oftmals über mehrere Jahre hinziehen. Dies führt, insbesondere bei jüngeren Beamten, zu erheblichen finanziellen Einbußen. Muss man diese hinnehmen, obwohl man sich gerichtlich gegen die Zurruhesetzung wehrt? Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich – wie dargestellt - nicht auf die Bezügekürzung. Mit der Anfechtung des Bescheides kann man also nicht die (zumindest vorläufige) Weiterzahlung der vollen Bezüge erzwingen. Denn die Rechtsfolge der sofortigen Bezügekürzung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. D. h. sie ist automatische Folge der Zurruhesetzungsverfügung. Sie bedarf keines umsetzenden Verwaltungsaktes. Diese Regelung soll dem Beamten die Möglichkeit nehmen, durch Widerspruch und Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt ( Oberverwaltungsgericht NRW - 5.
Urteile Zu Zurruhesetzungsverfahren Im Öffentlichen Dienst | Rehadat-Recht
Dies könnte zu Beispiel dann der Fall sein, wenn der Beamte auf die vorläufige Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden ( Verwaltungsgericht München - 30. 01. 2013 - M 5 E 12. 5819). Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website: Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers. Rechtsanwalt Peter Koch Hohenzollernstraße 25 30161 Hannover Tel.
Beamtenrecht - Rechtsschutz Gegen Versetzung In Den Ruhestand Wegen Dienstunfähigkeit | Anwalt24.De
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. § 45 (Fn 78)
Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen
werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei
Monate keinen Dienst getan hatund keine Aussicht besteht, dass er innerhalb
weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die
Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des
Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
§ 45 Lbg Nrw, Versetzung In Den Ruhestand Auf Antrag Des Bea... - Gesetze Des Bundes Und Der Länder
Seit einiger Zeit scheint die Zahl der Zurruhesetzungsverfahren anzusteigen. Beamte, die längere Zeit erkrankt sind, werden aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, in der ihre Dienstfähigkeit geprüft wird. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung nicht in absehbarer Zeit ausheilen wird und volle Dienstfähigkeit nicht wieder erreicht werden kann, folgt in der Regel die Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand. Eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist grundsätzlich in jedem Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (§ 28 VwVfG). Nicht selten kommt es vor, dass eine Behörde diese Anhörung unterlässt oder zumindest nicht vollständig durchführt. In der Regel ist dieser Fehler unbeachtlich. Allein das Fehlen einer Anhörung macht die Entscheidung noch nicht rechtswidrig. Sie kann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nachgeholt werden. Das Anhörungsrecht ist somit noch gewahrt, wenn der Betroffene alle Argumente gegen die behördliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vortragen kann.
Es wäre also schädlich, die Zurruhesetzung wegen Erreichens einer bestimmten Altersstufe bereits während des Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderung zu beantragen und darauf zu spekulieren, dass das Verfahren ggf. nach Eintritt in den Ruhestand erfolgreich endet. Die Rückwirkende Feststellung nützt für die beamtenrechtliche Versorgung dann nichts mehr. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zeitlich vor dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer bestimmten Altersstufe gestellt worden war und lediglich auf Grund eines Rechtsmittelverfahren die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht erfolgen konnte. Beamte, die wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten wollen, müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zeitnah festgestellt wird. BVerwG – U. v. 25. 2007 – Az. : 2 C 22. 06 Link: BVerwG – U. 30. 2014 – Az. : 2 C 65. 11 Link: Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.