Die Tat selbst geht nicht von dem Gehilfen aus, sondern vom Täter. Eigenhändigkeit ist auch hier nicht vorausgesetzt. Früher war es im Strafrecht üblich, nur dann auf eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wenn tatsächlich auch eine Mittäterschaft vorlag. Die Rechtsprechung jedoch hat sich fast einhellig darauf besonnen, dass auch andere Formen der Tatbeteiligung genügen. Die Ahndung einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung ist also auch dann anzunehmen, wenn der zweite Täter nur Beihilfe oder aber gar Anstifter war. Grundsätzlich reicht aber Passivität nicht, sondern der Tatbeteiligte muss in irgendeiner Form aktiv in das Geschehen eingreifen. Dabei ist mitunter auch schon das Anfeuern des Täters ausreichend. Versuchte anstiftung zur körperverletzung. Im Klartext: Für den Nachweis der gemeinschaftlichen Körperverletzung genügt jedwede Form der Beteiligung. Ein Mitbeschuldigter muss noch nicht einmal ortsanwesend sein – sofern mindestens zwei weitere Täter die angestiftete oder unterstützte Tat ausüben (so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 26.
Ins Gesicht Geschlagen Und Weggerannt: Fremder Attackierte Frau - Villach
Unerheblich ist auch, ob die Haupttat "erfolgreich" beendet werden konnte. Ausreichend ist, wenn sie nur die Schwelle zum Versuch überschreitet. Auch das Delikt, zu welchem angestiftet wird, ist unerheblich. Denkbar sind daher u. a. Anstiftung zum Mord Anstiftung zum Betrug Anstiftung zu einer Körperverletzung Anstiftung zum Diebstahl Tathandlung: Anstiften Der Anstifter muss den Haupttäter zu der begangenen Haupttat angestiftet haben. Er muss ihn also zur Haupttat "bestimmt" haben. Hierunter versteht man das Hervorrufen eines Tatentschlusses. Ins Gesicht geschlagen und weggerannt: Fremder attackierte Frau - Villach. Der Anstifter kann auf verschiedenste Arten diesen Tatentschluss beim Haupttäter hervorrufen. Die Schaffung tatanreizender Umstände (Versprechen der Beute), die kommunikative Beeinflussung durch den Anstifter (Überreden) oder das Vereinbaren eines Tatplans mit Verpflichtungen des Haupttäters zur Tatbegehung können solche Verursachungsbeiträge sein. Ein Rat oder eine bloße Information reichen hingegen nicht aus (sofern hier keine Beihilfe in Betracht kommt).
Eventualvorsatz). Handelt der Anstifter hinsichtlich seiner eigenen Anstiftungshandlung jedoch fahrlässig, also lässt er "nur" die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Anstiftung vor, da das Gesetz ein solches Handeln nicht unter Strafe stellt. Strafe Der Anstifter wird gemäß § 26 StGB "gleich dem Haupttäter" bestraft. Demnach richtet sich der Strafrahmen nach der Tat, die der Haupttäter begangen hatte. Dies bedeutet, dass auch denjenigen, der die Tat selbst nicht ausgeführt hat, die gleiche Strafandrohung wie der Haupttäter trifft.