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2. 1. 1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen" vom 15. Juli 1992 geregelt. 2. 2
Bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler ist die Einhaltung aller personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit unbedingte Voraussetzung. Sie sind vom Schul- bzw. Behördenleiter aufgabenspezifisch und orientiert an den örtlichen Verhältnissen schriftlich festzulegen. 2. Schulsekretaerinnen.net - Schulgesetze / Datenschutzverordnungen. 3
Das automatisierte Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler ist nur zulässig, wenn die Schulen ohne das automatisierte Verarbeiten der personenbezogenen Daten ihre Verwaltungs-und Fürsorgeaufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen können. 2. 4
Die Daten dürfen nur zu den Zwecken automatisiert verarbeitet werden, zu denen sie in nicht-automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet werden dürfen.
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Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen vom 6. Januar 1993 (MBl. SMK S. 81), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen
Vom 6. Januar 1993
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Allgemeines
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Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz –
SächsDSG) vom 13. 12. 1991 (SächsGVBI. SCHULAMT-FREIBURG - Behördlicher Datenschutz an Schulen. Nr. 32/91). 1. 2
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen, für die Schulaufsichtsbehörden und für alle sonstigen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordneten Dienststellen. 2
Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
2.
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Unser behördlicher Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die öffentlichen Schulen in unserem
Zuständigkeitsbereich. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter oder unserer Postadresse mit
dem Zusatz "der Datenschutzbeauftragte". Ansprechpartner
Themen
Datenschutz geht zur Schule ist eine Initiative des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. und der p4p gGmbH
unter Mitwirkung der Datenschutzaufsichtsbehörden aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Thüringen. Auf der Webseite der Initiative gibt es einige Angebote zur Sensibilisierung von
Schülerinnen und Schüler mit dem Thema Datenschutz (u. Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen" (Stand September 2019). a. Erklärvideos, Lehrerhandout).
Datenschutz in Schulen - Datenschutz -