Im Gesetz und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die von der Landesregierung und den Ministerien erlassenen Verordnungen verkündet. Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 12. November 2014 wurde beschlossen (Artikel 46 Absatz 3), dass das Gesetz- und Verordnungsblatt unmittelbar nach der Verkündung auch elektronisch über das Medium Internet veröffentlicht werden soll. Das Gesetz- und Verordnungsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich, nämlich am letzten Donnerstag im Monat. Gesetz- und Verordnungsblatt - schleswig-holstein.de. Redaktionell sind Manuskripte 13 Tage (freitags) und Urdokumente zehn Tage (montags) spätestens der Verkündungsstelle vorzulegen. Abweichungen sind jedoch an Feiertagen möglich. Hier finden Sie das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein beginnend mit Ausgabe Nr. 12 vom 27. November 2014.
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Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretende, 8. Vorsitzende von Beiräten nach § 47b und d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende, 9. Mitglieder der Beiräte nach § 47b Gemeindeordnung, diese nur insoweit, als sie keine Aufwandsentschädigung nach § 2 erhalten, 10. Mitglieder der Beiräte nach § 47d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende, 11. Stellvertretende der in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Aufwandsentschädigung, 12. Stellvertretende der in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung, 13. Meldung - beck-online. Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, 14. Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung sowie 15. Personen, die von der Gemeindevertretung, vom Kreistag, vom Amtsausschuss oder von der Verbandsversammlung als Beauftragte für eine besondere Aufgabe bestellt wurden; die Aufgabe darf keine typische Arbeitnehmertätigkeit darstellen; das Sitzungsgeld oder die Aufwandsentschädigung nach § 2 bleiben unberührt.
Kleine Anfrage
Eingereicht von:
Petra Nicolaisen,
CDU
Beantwortet von:
Innenminister/in
Veröffentlicht am 22. 05. 2013
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