Ein Anspruch auf Minderung besteht hier allerdings nur dann, wenn der Vermieter dafür aufgrund der schlechten Bausubstanz verantwortlich ist. Hat sich der Schimmel allerdings gebildet, weil der Mieter seinen Obhutspflichten durch regelmäßiges Lüften nicht nachgekommen ist, so scheidet ein Anspruch auf Mietminderung aus. Was die Ursache für den Schimmel ist, darüber streiten sich Vermieter und Mieter häufig. Allerdings ist zu beachten, dass normalerweise zuerst einmal der Vermieter nachweisen muss, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel hervorgerufen worden ist. Auch wenn das Haus ordnungsgemäß errichten worden ist, kann Schimmel von geometrischen Wärmebrücken etwa am Fenster herrühren. In diesem Fall muss der Vermieter tätig werden. Tut er das nicht, so darf der Mieter die Miete wegen eines Mietmangels mindern. Mängeln und Mietminderung – Ratgeber und kostenlose Downloads. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Amtsgerichtes Reinbek vom 15. 04. 2014 – 13 C 312/13. Anders sieht es dann aus, wenn dem Vermieter dieser Nachweis gelingt. Hier muss wiederum der Mieter aufzeigen nachweisen, dass er seinen Obhutspflichten nachgekommen ist.
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Gehört zur Wohnung eine Garage oder Stellplatz oder Parkplatz, wird dieser regelmäßig mitvermietet. Voraussetzung, dass der Mieter die Garage und den Parkplatz nutzen darf, ist natürlich eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Teils werden Garagen oder Parkplätze auch unabhängig von der Wohnung in einem gesonderten Mietvertrag vermietet. Inwieweit sich aus einer längeren Duldung des Vermieters ein Nutzungsrecht des Mieters ergibt, ist eine Frage der Umstände im Einzelfall. Wir zeigen in diesem Artikel, wann eine Mietminderung wegen Mängeln in Bezug auf Garage oder Parkplatz möglich ist. Gebrauchsbeeinträchtigung bedingt Mietminderungsrecht Kann der Mieter Garage oder Parkplatz trotz mietvertraglicher Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen nicht oder nur eingeschränkt nutzen, steht ihm grundsätzlich ein Mietminderungsrecht zu. Die Gründe können vielfältig sein. Gebrauchsbeeinträchtigung wegen Feuchtigkeit oder Schimmel Beispielsweise kann die Nutzung dadurch eingeschränkt sein, dass sich in der Garage infolge einer hohen Luftfeuchtigkeit Schimmel bildet und sich die Frage stellt, ob der Mieter bei Einstellen eines regennassen Fahrzeuges verstärkt lüften muss oder inwieweit der Vermieter aufgrund baulich bedingter Ursachen (schlechte Bausubstanz, undichtes Flachdach) verantwortlich ist.
Wenn Sie Schimmel in der Wohnung haben, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen beweisen, dass Sie den Schimmel nicht durch falsches Lüftungs- und Heizverhalten verursacht haben (siehe Landgericht Berlin, WuM 1987, 213). Fertigen Sie daher ein Heiz- und Lüftungsprotokoll an, sobald Sie den Schimmel entdecken. Darin sollten Sie auch die Temperatur der befallenen Räume sowie die Luftfeuchtigkeit festhalten. Außerdem sollten Sie Fotos von den befallenen Stellen anfertigen. Falls Ihr Vermieter Sie für den Schimmelbefall verantwortlich machen und er Ihrem Heiz- und Lüftungsprotokoll keinen Glauben schenken will, sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass Sie die Kosten tragen müssen, falls der Schimmel tatsächlich auf Ihrem falschen Lüft- und Heizverhalten beruht. Ist die bauliche Substanz dagegen ursächlich, trägt der Vermieter die Kosten des Gutachtens. Sie können den Schimmel auch selbst beseitigen und die dafür nötigen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB).