Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Durch die Grunddienstbarkeit (geregelt in den §§ 1018 ff. Grunddienstbarkeiten und Baulasten – Kataster- und Ingenieurvermessung Eberhard. BGB) würde Ihr Grundstück als dienendes Grundstück zugunsten Ihres künftigen Nachbarn als Eigentümer des herrschenden Grundstücks in der Weise belastet, dass Ihr Nachbar Ihr Grundstück im Hinblick auf den Weg nutzen darf. Die Grunddienstbarkeit entsteht dabei durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Sowohl für die Eintragung als auch für die Aufhebung ist ein notarieller Vertrag zwischen den beiden Grundstückseigentümern notwendig.
- Grunddienstbarkeiten und Baulasten – Kataster- und Ingenieurvermessung Eberhard
- Die Baulast - des einen Freud ist des andern Leid - GSSR
Grunddienstbarkeiten Und Baulasten – Kataster- Und Ingenieurvermessung Eberhard
Im Übrigen fehlt es aber auch an den weiteren für einen Anspruch aus § 242 BGB erforderlichen Voraussetzungen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch aus § 242 BGB ist nämlich, dass die Übernahme der begehrten Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks der Nachbar ist. Auch daran fehlt es hier. Denn eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus ist unstreitig auch ohne Bestellung einer Baulast möglich. Die Baulast - des einen Freud ist des andern Leid - GSSR. Lediglich der Bau eines Mehrfamilienhauses erfordert die Bestellung einer Baulast. Schließlich bestand für die Voreigentümer bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten auch ausreichend Anlass, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen. Nur wenn kein Anlass bestand, eine Baulast zu bestellen, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Grunddienstbarkeiten vor Einführung des Rechtsinstituts der Baulast (in Niedersachsen 1973) bestellt worden waren, könnte eine solcher Anspruch gegeben sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Anlässlich der Bestellung der Grunddienstbarkeit 2009 hätte durchaus Anlass bestanden zugleich eine Baulast zu bestellen.
Die Baulast - Des Einen Freud Ist Des Andern Leid - Gssr
2016 | 17:29
das sehe ich leider nicht, nein. Die Situation scheint damit genau so zu sein, wie ich vermutete. Wenn die Baulast die öffentliche Erschließung ermöglichen soll, werden Sie sich nicht erfolgversprechend dagegen wehren können. Anderenfalls verlieren Sie die Möglichkeit, das hintere Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen. Rechtsanwältin
Der Berechtigte des Nutzungsrechts –also Ihr Nachbar- wäre gegen Störungen seines Nutzungsrechts wie ein Eigentümer geschützt. Insofern werden Ihre Eigentümerbefugnisse durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit eingeschränkt. Von der Baulast unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit im Wesentlichen dadurch, dass es sich bei der Baulast um ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut handelt und bei der Grunddienstbarkeit um ein zivilrechtliches. Das heißt konkret:
Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein dingliches Recht, das dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks eine beschränkte Nutzung am belasteten Grundstück gewährt. Die Baulast hingegen sichert nur die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und berechtigt privatrechtlich nicht zur Nutzung. Insofern hätte die Eintragung einer Grunddienstbarkeit also weiter reichende Folgen als die Baulast. Was den Verkehrswert Ihres Grundstücks angeht, so würde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten Ihres Grundstücks auch in die Ermittlung des Verkehrswerts eingehen.