Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Maß bereits dann überschritten sein kann, wenn die bauliche Veränderung den Gesamteindruck der Anlage auch unterhalb der Schwelle einer grundlegenden Umgestaltung optisch ändert. Ein Anspruch kann aber auch dann bestehen, wenn die bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt, weil etwa das optische Gesamterscheinungsbild der Anlage durch in der Vergangenheit durchgeführte bauliche Veränderungen ohnehin uneinheitlich ist. [1]. Das WEG regelt seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. 12. 2020 keine Modernisierungen mehr, diese stellen vielmehr auch bauliche Veränderungen i. Unzulässige bauliche Veränderung - Verzicht auf Rückbau nur bei Berücksichtigung von Alternativen!. S. d. §§ 20 f. WEG dar. Da sämtliche baulichen Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, stellt sich vielmehr die Frage nach der Kostentragungspflicht. Vom Grundsatz her haben nämlich nur diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, die für den Beschluss gestimmt haben. Hiervon gibt es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG allerdings 2 äußerst praxisrelevante Ausnahmen: 1.
Unzulässige Bauliche Veränderung - Verzicht Auf Rückbau Nur Bei Berücksichtigung Von Alternativen!
Frage vom 2. 3. 2017 | 12:13
Von Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauliche Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss
Liebe Leserinnen & Leser,
zu folgendem Sachverhalt bitte ich um eure geschätzte Beurteilung. In einer größeren Eigentümergemeinschaft kündigten zwei Eigentümer an, Ausschachtungen auf dem Grundstück - welches zum Gemeinschaftseigentum gehört - durchzuführen, um Stromanschlüsse in den dahinter befindlichen Schuppen zu ermöglichen. Hierfür wollen Sie jedoch nicht alle Eigentümer um Zustimmung bitten. Das Grundstück gehört gemeinschaftlich 6 Eigentümern. Fenster (WEMoG) / 3 Bauliche Veränderung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. M. E. wäre doch hier ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich? Darüber hinaus stellt sich mir die Frage, wie der Strom der besagten Schuppen dann abgerechnet werden würde, dies kann ja nicht der Gemeinschaft zur Last gelegt werden. Für eure Beurteilungen der Rechtslage hierzu bedanke ich mich im Voraus herzlichst! # 1
Antwort vom 2. 2017 | 12:53
Von Status: Lehrling (1170 Beiträge, 464x hilfreich)... M. wäre doch hier ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich?
Bauliche Veränderungen Auf Gemeinschaftseigentum Ohne Beschluss Weg, Wohnungseigentum, Immobilien
Einzelnen Wohnungseigentümern können bauliche Veränderungen mit der Maßgabe gestattet werden, dass die bauwilligen Eigentümer alle Errichtungs- und Folgekosten der Maßnahme tragen. § 16 Abs. 4 WEG steht dem nicht entgegen. Hintergrund: Eigentümer montieren Jalousien ohne Genehmigung In einer Wohnungseigentumsanlage ließen die Eigentümer mehrerer Wohnungen an einer vor der Glasfassade des Gebäudes angebrachten Stahlkonstruktion Außenjalousien anbringen. Die Eigentümer einer anderen Wohnung erhoben Klage auf Beseitigung der Jalousien. Bauliche Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Während des Rechtsstreits beschlossen die Eigentümer in einer Eigentümerversammlung am 28. 9. 2018 mit Stimmenmehrheit, allen Wohnungseigentümern zu gestatten, Jalousien fachmännisch anzubringen. Hierbei müsse ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet werden. Einbau- und Folgekosten sollten von den Eigentümern der jeweiligen Wohneinheiten, die die Verschattungen installieren, getragen werden. Die klagenden Eigentümer verfolgen ihr Ziel, dass die Jalousien beseitigt werden, weiter.
Fenster (Wemog) / 3 Bauliche Veränderung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Hat ein Wohnungseigentümer – wie hier – eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt. Folgekosten der Gemeinschaft gehen nicht zulasten aller Sollten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise doch Folgekosten durch die genehmigte Maßnahme eines Eigentümers entstehen, wenn etwa im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sofortiges Handeln geboten ist, darf dies nicht zulasten der Wohnungseigentümer gehen, die der baulichen Veränderung nur im Hinblick auf die Kostenregelung zugestimmt haben. Sie sind vielmehr entsprechend § 16 Abs. 6 WEG einem Wohnungseigentümer, der nicht zustimmt, gleichzustellen und deshalb zur Kostentragung nicht verpflichtet. (BGH, Urteil v. 15. 5. 2020, V ZR 64/19) Lesen Sie auch: BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht BGH: Zur Abgrenzung bauliche Veränderung - Modernisierung - modernisierende Instandsetzung
Fazit: Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft haben es durchaus in der Hand, eine unzulässige bauliche Veränderung bestehen zu lassen. Das setzt aber voraus, dass Sie sich über deren Verwendung Gendanken machen und diese in Ihre Entscheidung, ob der Rückbau erfolgen soll oder nicht, einbeziehen. Nach dem jetzt geltenden Wohnungseigentumsgesetz ist es aber mit einer bloßen Ablehnung des Rückbauantrags nicht getan. Soll eine unzulässige bauliche Veränderung bestehen bleiben, benötigen Sie eine Genehmigung Ihrer Gemeinschaft (§ 20 Absatz 1 WEG), die auch Klarheit über Nutzung und Kostentragung (§ 21 WEG) herbeiführt. Ihr Garant für eine rechtssichere Verwaltung: Das WEG-Telegramm! Vermeiden Sie Haftungsklagen und rechtliche Probleme von vornherein. Hier gleich anmelden!
Der Beteiligte zu 1. nimmt die Beteiligten zu 2. auf Beseitigung in Anspruch. Nach der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts fand am 10. 11. 2005 eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der der Beschlussvorschlag zu TOP 17 – eine Fachfirma solle die Ausführung der Eigenleistung begutachten – mehrheitlich (durch die Beteiligten zu 2. ) abgelehnt wurde. Der Beteiligte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts erklärt, optisch sei gegen die Lösung, wie sie die Beteiligten zu 2. verwirklicht hätten, nichts einzuwenden. Er war und ist jedoch der Ansicht, die Abstützung hätte durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden müssen, die von den Beteiligten zu 2. durchgeführten Arbeiten würden nicht gewährleisten, dass tatsächlich ein Abrutschen des Vorgartenbereiches oder ein Unterspülen der Pflanzsteine verhindert werde und auch bei Regenfällen nichts mehr gegen die Hauswand fließen könne. Mit Schriftsatz vom 23. 2005 hat der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen Antrag dahin geändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden sollen, eine Fachfirma zu beauftragen, die die abschließend erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente … entfernt.