BTHG-Kompass 4. 0
Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens
In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z. B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d. h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren? Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten "weitergereicht": Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z. Assistenzleistungen im bthg aus sicht der leistungserbringer die. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz).
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Dies gilt aber nur für den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, der sich aktiv in das private und gesellschaftliche Geschehen einbringen kann. Ich habe bisher noch keine Hinweise zur ICF-Orientierung gelesen für einen Personenkreis, der als komplex beeinträchtigt beschrieben werden kann und wo der Unterstützungsbedarf für eine auch von diesen Menschen gewünschte, aber nicht finanzierte Aktivierung hoch ist. Gibt es konkrete Hinweise, wie die ICF-Grundsätze auch diesen Menschen zugutekommen und wie der für die Aktivierung ihrer Wünsche erforderliche Bedarf festgestellt wird? Oder haben alle schon die Position eingenommen, dass dieser Personenkreis sowieso in der Hilfe zur Pflege (SGB XII) landet, wo die ICF-Kriterien keine Rolle spielen? Assistenzleistungen im bthg aus sicht der leistungserbringer und. Antwort: Mir sind keine Überlegungen, Konzepte, theoretischen Abhandlungen oder Anwendungen zur ICF bekannt, die Menschen mit schweren und sehr schweren Behinderungen nicht einbeziehen oder bei denen erkennbar wäre, dass diese Personengruppe von der Verwendung des biopsychosozialen Modells bzw. der ICF ausgeschlossen oder dadurch benachteiligt wäre.
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Im Gegenteil: Durch die ICF kann sowohl die Behinderung in jedem Schweregrad beschrieben als auch diese zur Grundlage von Bedarfsermittlungen und damit von Hilfe-, Förder-, Unterstützungs-, Teilhabe- und Gesamtplänen gemacht werden. In der ICF wird die Wechselwirkung zwischen Schädigungen der Körperstrukturen und Funktionen, der Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe und den Kontextfaktoren, die als Barrieren oder als Förderfaktoren wirken können, beschrieben. Digitale Fachveranstaltung Organisationsentwicklung: Anforderungen des BTHG an Leistungserbringer – Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. Dieses Konzept wird auch in § 2 des SGB IX in der neuen Fassung des BTHG dem gesetzlichen Behinderungsbegriff zugrunde gelegt. Bei komplex und schwer mehrfachbehinderten Menschen kann man mittels des biopsychosozialen Modells klar herausarbeiten, dass bei dieser Personengruppe oft schwere Schädigungen vorliegen, dass aber dennoch Teilhabe möglich ist. Wie dies der Fall sein kann, hängt nach diesem Modell dann lediglich davon ab, ob diesen Menschen entsprechende Unterstützung im Sinne von Förderfaktoren zur Verfügung gestellt wird.
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Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen
Sektion Deutschland der Fédération Internationale des Communautés Educatives
FICE
e. V.
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Josef Koch, Geschäftsführer
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Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
VR 5672 Steuernummer: 045 250 58458
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Die Präsentation "BTHG – ein Change, der Begleitung braucht" von Frau Neumann können Sie hier herunterladen:
Moderiertes Fachgespräch und Arbeitsgruppen
Eva-Maria Keßler, transfer - Unternehmen für soziale Innovation, ergänzte am zweiten Tag der Veranstaltung den vorab aufgezeichneten Vortrag von Herrn Schmitt-Schäfer, ebenfalls von transfer, und ging hierbei insbesondere auf die neue Rolle der Leistungserbringer und die Stellung der leistungsberechtigten Person ein. Im Anschluss bestand für die Teilnehmenden die Gelegenheit, Fragen zu stellen sowie für einen fachlichen Austausch praktischer Erfahrungen in einzelnen Arbeitsgruppen. Die Präsentation "Neue Rolle der Leistungserbringer durch das BTHG – Folgen der neuen Leistungsstruktur und Leistungstrennung" von Herrn Schmitt-Schäfer können Sie hier herunterladen:
Neue Strukturansätze und Erfahrungen aus der Praxis der Leistungserbringer
Am Nachmittag hielt Frau Sandra Waters, Referentin der Geschäftsführung und Koordinatorin BTHG-Projekt bei der Stiftung gional, einen Vortrag zu den Praxiserfahrungen aus Leistungserbringersicht und den Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung innerhalb eines Leistungserbringers in Nordrhein-Westfalen.
geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i. d. R. die Eltern, konterkariert nicht selten die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt "Arbeit" errungene Autonomie. Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein? Bei der konkreten Ausführung ist m. E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können. Antwort: Partizipation am Teilhabeplanverfahren Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Im Teilhabeplan ist zudem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts zu dokumentieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. Assistenzleistungen im bthg aus sicht der leistungserbringer deutsch. 7 SGB IX).