Genehmigungspflichtige Anlagen
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV: Die 4. BImSchV wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 4 I S. 3 BImSchG erlassen. Die 4. BImSchV bestimmt konstitutiv und abschließend, welche Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig sind. § 1 der 4. BImSchV stellt eine weitere Konkretisierung der genehmigungsbedürftigen Anlagen dar:
Nach objektiven Umständen ist zu erwarten, dass die Anlage länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben wird. Die im Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen und Anlagengrößen sind am rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu bemessen. Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Windpark Schlüsselburg. Unerheblich ist damit, dass beispielsweise keine Vollauslastung vorliegt. Führt eine Anlagenerweiterung dazu, dass Leistungsgrenze oder Betriebsgröße erstmalig überschritten wird, bedarf die gesamte Anlage einer Genehmigung. Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die die Anlage auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.
- Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Windpark Schlüsselburg
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Genehmigung Nach Dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Windpark Schlüsselburg
Dies bedeutet, dass eine Windenergieanlage künftig auch dann errichtet werden kann, wenn ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage anhängig sind. Das Risiko des Betreibers, im Fall des Unterliegens die Anlage zurückbauen zu müssen, bleibt gleichwohl bestehen. Weitere Informationen: Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. 12. 2020, BGBl. Windenergie: Anlagengenehmigung | Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen | Umweltinformation | Umwelt | Leben in der Region Hannover. I Nr. 59, 2694 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen v. 04. 09. 2020, BT-Drs. 19/22139
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Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Eilantrag keinen Erfolg haben könne, weil der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch bereits verfristet gewesen sei. Diese Auffassung teilte der Verwaltungsgerichtshof in seiner nunmehr vorliegenden Beschwerdeentscheidung. Rechtlicher Hintergrund
Von entscheidender Bedeutung war in dieser Rechtssache die Frage, ob auch die freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung dazu führen kann, dass infolge der Bekanntgabefiktion gegenüber der Öffentlichkeit die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang gesetzt wird. Dann wäre der Widerspruch als verfristet anzusehen. Geht man hingegen davon aus, dass die Vorschriften des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, eine Bekanntgabefiktion sperren, wäre der Widerspruch fristgerecht erfolgt. Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren
Ausgangspunkt für diese Frage ist die Unterscheidung zwischen dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG.
Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ein solches ist für Windenergieanlagen über 50 Meter Gesamthöhe immer erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden können sowie dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, hat der/die Antragsteller/in einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 6 BImSchG). © alexsl/
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Das bedeutet, dass die sonstigen, für den Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen stehen neben der Frage des Immissionsschutzes insofern besonders die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- sowie des Bauplanungsrechts im Fokus.
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