Die Beträge des BKat, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. OLG Hamm v. 04. 06. 2012:
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Beschränkung einspruch auf tagessatzhöhe máster en gestión. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam ist, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt keine für das Rechtsmittelgericht beachtlichen Gründe und damit auch keine für das Rechtsmittelgericht beachtlichen Feststellungen enthält. KG Berlin v. 02. 2014:
Fehlt es im Bußgeldbescheid an ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldform, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen insbesondere dann zulässig, wenn bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit in dem Bußgeldbescheid die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße verhängt wird, da die Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
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