Im Urteil vom 9. 10. 13 ( XII ZR 59/12, Abruf-Nr. 133891) konkretisiert der BGH die Anforderungen. Demnach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Die OLG urteilen seit Jahren sehr kontrovers, ob und nach welcher Zeitdauer ein Widerrufsrecht verwirkt sein kann. Dazu nur einige Beispiele: In der Entscheidung vom 9. Widerrufsjoker: Verjährung oder Verwirkung? › Interessengemeinschaft Widerruf. 18 und der nachfolgenden Entscheidung vom 23. 18 vermeidet der BGH eine klare Festlegung und überträgt dem jeweiligen Tatrichter die festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalls. Da die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung hinlänglich bekannt seien, fehle es an der Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage.
- Widerrufsjoker: Verjährung oder Verwirkung? › Interessengemeinschaft Widerruf
- Verwirkung bei Widerruf abgelöster Verbraucherdarlehen; Oberlandesgerichte stellen sich gegen den EuGH
- Widerrufsjoker: BGH erteilt Verwirkung und Rechtsmißbrauch beim Widerruf von Darlehen eine Absage › Interessengemeinschaft Widerruf
Widerrufsjoker: Verjährung Oder Verwirkung? › Interessengemeinschaft Widerruf
Dem wird entgegengehalten, das Widerrufsrecht sei vom Gesetzgeber bewusst als "ewig" konzipiert worden. Deshalb könne es weder verwirkt noch seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sein. Nach dem Gesetz bedürfe der Widerruf keiner Begründung, woraus zum Teil abgeleitet wird, dass es auf die Motive zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommen könne. Verwirkung bei Widerruf abgelöster Verbraucherdarlehen; Oberlandesgerichte stellen sich gegen den EuGH. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch zur Frage von Verwirkung und Rechtsmissbrauch wurden daher mit Spannung erwartet. BGH: Rechtsmissbrauch und Verwirkung grundsätzlich ja…
In dem Verfahren XI ZR 501/15 hatte der Kläger noch unter Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) und – nach eigenen Angaben - nach Anbahnung in einer Haustürsituation im Jahr 2001 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag ageschlossen, der die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft finanzierte. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Im Jahr 2007 hatte der Darlehensnehmer den Kredit vollständig zurückgezahlt und seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung – erst - im Juni 2014 widerrufen.
Verwirkung Bei Widerruf Abgelöster Verbraucherdarlehen; Oberlandesgerichte Stellen Sich Gegen Den Eugh
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. Widerruf darlehen verwirkung. 28 mwN). " (BGH Urt. v. 21. 2017 - XI ZR 381/16 -, Rn. 20)
Wir meinen, dass der BGH mit seinen Ausführungen nun endgültig klar zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Aufhebungsvereinbarung weder das Widerrufsrecht ausschließt, noch das Vertrauen der Bank in den Bestand des Vertrages mit Abschluss der Vereinbarung schützenswert wird.
Widerrufsjoker: Bgh Erteilt Verwirkung Und Rechtsmißbrauch Beim Widerruf Von Darlehen Eine Absage › Interessengemeinschaft Widerruf
Denn wenn der Darlehensvertrag beendet ist, sei das Vertrauen der Bank, dass es damit sein Bewenden hat, grundsätzlich schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Darlehensbeendigung - wie in aller Regel - auf einen Wunsch des Verbraucher zurückging. Sicherheitenfreigabe als Ausübung von Vertrauen Die obergerichtliche Rechtsprechung ist mit dem Verwirkungseinwand sehr unterschiedlich umgegangen. Widerrufsjoker: BGH erteilt Verwirkung und Rechtsmißbrauch beim Widerruf von Darlehen eine Absage › Interessengemeinschaft Widerruf. In einer Entscheidung vom 23. 01. 2018 (Az. : XI ZR 298/17) hat sich der BGH mit den unterschiedlichen Ansichten ausführlich auseinandergesetzt und Banken in ihrem Vertrauen darauf, dass der Sachverhalt nach Darlehensbeendigung abgeschlossen war, den Rücken gestärkt. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass neben dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment auch das Umstandsmoment zu bejahen ist, jedenfalls dann, wenn zwischen Darlehensbeendigung und Widerruf nicht unerhebliche Zeit vergangen ist und die Bank Sicherheiten freigegeben hat. Denn auch in der Sicherheitenfreigabe könne die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen.
Vielmehr muss sie eine eng begrenzte Ausnahme sein
( Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751). Generell schließt die Verwirkung die "illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners" aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie, insoweit der
Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss
sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil
entstünde (ständige Rspr.