Um vor diesem Hintergrund ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Verträgen zu gewährleisten, mit der sich eine GmbH zur Übertragung ihres Gesellschaftsvermögens oder des wesentlichen Teils davon verpflichtet, sollte aktuell die Problematik bei der Vertragsgestaltung ausführlich mit und zwischen den Beteiligten erörtert werden. Zur Vollmacht bei beurkundungspflichtig Geschäften beim Notar. Die Entscheidungsfindung sollte dabei nicht nur unter Abwägung der Interessen erfolgen, sondern auch die Entscheidungsbegründung schriftlich dokumentiert werden. Soweit nicht die Besonderheiten des konkreten Falls ein abweichendes Vorgehen erforderlich machen, sollte – jedenfalls bis zum Eintritt hinreichender Rechtssicherheit in dieser Frage - im Zweifel die sicherere Ausgestaltung gewählt werden. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um die notarielle Beurkundung des entsprechenden Beschlusses handeln. Zudem sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass sich die Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung des Beschlusses auch aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Erfordernis einer Änderung des Gesellschaftsvertrags ergeben kann.
Zur Vollmacht Bei Beurkundungspflichtig Geschäften Beim Notar
Wichtige Unternehmensverträge sind in der Praxis insbesondere der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag, auch in Kombination als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Bei einem Beherrschungsvertrag unterstellt sich ein Unternehmen (Organgesellschaft, beherrschtes Unternehmen) der Leitungsmacht eines anderen Unternehmens (Organträger, herrschendes Unternehmen). Bei einem Gewinnabführungsvertrag ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen. Beide Verträge können auch kombiniert abgeschlossen werden (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag). Das herrschende Unternehmen ist sowohl bei einem Beherrschungs- als auch bei einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, Jahresfehlbeträge des beherrschten Unternehmens auszugleichen. Wenn die steuerlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, führt ein Gewinnabführungsvertrag zu einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag selbst ist in der Regel nicht beurkundungspflichtig.
120 Euro entsteht (und bei HR. -Anmeldung KV 21201 bzw. KV 24102 i. V. m. 21201 und § 92 II GNotKG mindestens 30 Euro). Mehrere Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert zur Satzungsänderung gelten als nur ein Beschluss (§ 109 II Nr. 4 c). Bei der HR. -Anmeldung sollte man daran denken, die gleichzeitige (sofern dies der Fall ist: theoretisch wäre es ja möglich, die bisherige inländische Geschäftsanschrift trotz Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes unverändert zu lassen) Änderung der inländischen Geschäftsanschrift mit anzumelden, was nach überwiegender Meinung dann als gegenstandsverschieden mit der Sitzverlegungs-Anmeldung gilt und zu gesondertem Wertansatz von 5. 000 Euro nach § 105 V führen würde, vgl. Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Teil 21 Rn. 131, ebenso Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 998. Ich weiß nicht, wie sich die Ermäßigungsvorschrift § 105 VI auf diesen Wert auswirkt: wortwörtlich wohl nicht anzuwenden, und da der relativ kleine Wert von 5.