Nutzen
Befähigen Sie sich durch die Teilnahme am Seminar zur "qualifizierten Person für Prüfungen des Gerüstnutzers" gemäß TRBS 2121 Teil 1 zur Verwendung und Prüfung von Gerüsten. Nötig ist dies, wenn Ihr Betrieb ausschließlich Gerüstnutzer und kein Gerüstersteller/Gerüstbauer ist. Denn dann ist Ihr Betrieb angehalten, das Gerüst vom Ersteller/Bauer zu übernehmen und hinsichtlich der Verwendung für Ihre betrieblichen Zwecke auf Eignung und Sicherheit zu prüfen. Hierzu ist eine "qualifizierte Person des Gerüstnutzers" zu ernennen und fachlich auszubilden. Daher qualifizieren wir Sie in dem Seminar zur Prüfung eines Gerüsts:
a) auf Eignung für die vorzunehmende Tätigkeit Ihres Betriebes und
b) auf Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,
wie es in der Technischen Regel TRBS 2121 Teil 1 – Verwendung von Gerüsten beschrieben ist. Sie erhalten die Fachkenntnis, wie Prüfbescheinigung, Montageanweisung und Gerüstkennzeichnung der befähigten Person des Gerüsterstellers (i. d. R. Gerüstbaufirma) hinsichtlich der Verwendungstauglichkeit Ihres eigenen Betriebes zu deuten sind.
Trbs 2121 Teil 2 2020
An zweiter Stelle werden kollektiv wirksame Auffangeinrichtungen genannt, beispielsweise Auffangnetze. Sie fangen abstürzende Personen auf, bevor es zu einem gefährlichen Auf- oder Anprall kommt. Können diese Maßnahmen, entweder aus baulichen Gründen oder weil die Art der Arbeit dies bedingt, nicht ergriffen werden, kommt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz. Hierbei ist besonders auf die Bedingungen am Arbeitsplatz, ein geeignetes Rettungskonzept und die bestimmungsgemäße Verwendung zu achten. Spezielle Anwendungsbereiche Für spezielle Anwendungsbereiche wurde die TRBS 2121 um die folgenden vier Teile erweitert: Teil 1: Gerüste Teil 2: Leitern Teil 3: Seilzugangs- und Positionierungstechniken Teil 4: Heben von Personen durch Arbeitsmittel Wird eine der vier Techniken für den Zugang verwendet, ist der entsprechende Teil zusätzlich zu beachten.
Trbs 2121 Teil 4.1
Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit
hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ("Krane" und "Stapler") Gem. Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ("BAuA") sind 28% aller tödlichen Unfälle
Absturzunfälle. Lt. BG Bau entstanden im ersten Halbjahr 2018 – bei 20 tödlichen Absturzunfällen – 9 dieser Unfälle beim Einsatz von Beschäftigten auf Leitern und Gerüsten
("Arbeitsmittel"). Die sichere Verwendung geeigneter Arbeitsmittel– auch in Ausnahmefällen – soll durch die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV. – 08. 05. 2019), die Gesetzescharakter hat, gewährleistet werden. Technische Regeln für Betriebssicherheit ("TRBS") geben u. a. den Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom zuständigen Bundesministerium bekanntgegeben. Die TRBS 2121 (1. 2019) konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV. Auch diese TRBS fordert die vorlaufende Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111).
Trbs 2121 Teil 4 Pdf
Leitern eine angemessene Leiterfußausbildung (z. B. Gleitschutzvorrichtung) gegen Verrutschen aufweisen. Je nach Arbeits- und Umgebungsbedingungen sowie Leiterbauart ist ggf. eine zusätzliche Sicherung wie z. B. Fixierung gegen Verrutschen erforderlich. Leitern gegen Umstürzen und Umkippen gesichert sein, wenn es die Leiterbauart oder die auszuführende Tätigkeit erfordern (z. B. durch Fixierung). Die sichere Verwendung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z. B. gegeben, wenn sich der Beschäftigte beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten kann. Zum Transport eignen sich z. B. Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen. Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden, sind durch zusätzliche Maßnahmen gegen Umstoßen zu sichern. Hierzu kann die Aufstellung von Warnposten gehören, wenn andere Sicherungsmaßnahmen wie Absperrungen oder Abschrankungen nicht ausreichen.
Trbs 2121 Teil 2 Leitern
B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. 3 Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes von Leitern Der Arbeitgeber, der Leitern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und verwenden lässt, hat sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden (vgl. § 10 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern mit Schäden, die ihre sichere Verwendung beeinträchtigen, nicht mehr weiterverwendet werden.
Trbs 2121 Teil 4.3
Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln zu beachten sind, enthalten die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen". 5. 1 Prüfung vor erstmaliger Verwendung ( § 14 BetrSichV) (1) Die Kombination aus Flurförderzeug und Arbeitsbühne ist vor der erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV zu prüfen. Die zur Prüfung befähigte Person muss über zusätzliche Kenntnisse der Kombination des Flurförderzeuges mit der Arbeitsbühne und des Arbeitsverfahrens nach Nummer 4. 1 verfügen. (2) Für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran ist die Kombination mit dem Personenaufnahmemittel vor der erstmaligen Verwendung und nach Änderungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV zu prüfen. Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse der Kombination des kraftbetriebenen Krans mit dem Personenaufnahmemittel und des Arbeitsverfahrens nach Nummer 4.
Der Redaktion liegen keine genauen Angaben vor. Quelle/Text: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Redaktion Foto: © Kzenon - Biologische Arbeitsstoffe: Lesen Sie auch »Änderungen in der TRBA 250« >>
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