Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt etwa für die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO 4. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass diese erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten den Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht zu privilegieren vermögen, da der Beklagten als juristischer Person weder die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offensteht (vgl. § 286 InsO) noch der Pfändungsschutz des § 850f Abs. Restschuldbefreiung trotz vorsätzlicher unerlaubter Handlung - immobilienpool.de. 1 ZPO greift. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt hier jedoch, wie von ihm auch ausdrücklich geltend gemacht, aus § 393 BGB 5. Danach ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zulässig. Die Vorschrift gilt auch für eine juristische Person, die für die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung eines verfassungsmäßig berufenen, in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen tätig werdenden Vertreters nach § 31 BGB haftet 6. Da die Voraussetzung des Aufrechnungsverbots, also das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung als Grund der Forderung, zur Beweislast des Forderungsinhabers steht 7, kann auch im Hinblick auf § 393 BGB ein berechtigtes Interesse des Forderungsinhabers daran bestehen, den Forderungsgrund ergänzend bereits im Erkenntnisverfahren feststellen zu lassen.
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Forderung Aus VorsÄTzlich Begangener Unerlaubter Handlung | Rothe Insolvenzberatung & Schuldnerberatung In NÜRnberg Und Nordbayern
BGH: Erfassung einer Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung bei fehlender Angabe des Rechtsgrundes
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 04/2020 vom 21. 02. 2020
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Als Geschäftsführer einer GmbH hat der Widerkläger in den Jahren 1997 und 1998 rd. 902. 000 EUR veruntreut. Den entsprechenden Schadensersatzanspruch hatte die GmbH an die Widerbeklagte abgetreten.
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Dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Hiermit hat der BGH die Gesetzeslücke bezüglich der Frist zur Forderungsanmeldung im Wege der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschlossen. Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes spätestens im Schlusstermin
Begründet hat er diese Entscheidung damit, dass das Interesse des Schuldners an der Rechtssicherheit des Insolvenzverfahrens und der frühzeitigen Einschätzung über die Sinnhaftigkeit eines solchen Verfahrens für den eigenen Fall das Gläubigerinteresse überwiegt. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob ihm die Restschuldbefreiung auch für die konkrete Forderung erteilt wird, die unter Umständen einen wesentlichen Anteil seiner Gesamtverschuldung ausmacht. Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung angemeldet hat, muss das Gericht den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen und auf die Möglichkeit des Widerspruches hinweisen. Der Schuldner soll dann selbst entscheiden können, ob er die Einschränkungen eines Insolvenzverfahrens mit Aussicht auf eine künftige Erteilung der Restschuldbefreiung hinnehmen möchte.
Zwischenzeitlich hatte die Widerbeklagte gegen den Widerkläger Klage auf Zahlung von Schadenersatz iHv rd. 000 EUR im Jahr 2014 erhoben. Zusätzlich wurde die Feststellung des deliktischen Rechtsgrunds der Forderung beantragt. Der Widerkläger hatte hilfsweise widerklagend beantragt festzustellen, dass mit dem Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung die klägerische Forderung aus abgetretenem Recht von der Restschuldbefreiung umfasst sei. Das LG hatte sowohl der Zahlungsklage, als auch der Feststellungsklage und der Hilfswiderklage stattgegeben und die begehrten Feststellungen getroffen. Die gegen die erfolgreiche Widerklage gerichtete Berufung der Widerbeklagten wurde vom OLG mit Urteil v. 2018 zurückgewiesen. Mit der zulässigen Revision verfolgte die Widerbeklagte ihr Abweisungsbegehren erfolglos weiter. Entscheidung: Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat.