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Wertstoffhof Gotha Süd Angebote
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30. 09. 2021, 18:47
| Lesedauer: 3 Minuten
Der Kreistag Gotha tagt erstmals in der Aula der Arnoldischule. Foto: Lutz Ebhardt
Gotha. Die Abgeordneten verabschieden eine neue Abfallsatzung. Wertstoffhöfe nehmen ab 2022 auch Bauschutt an.
Der Nießbrauch endete mit dem Tod der Mutter im Jahre 1996. Das Pachtverhältnis wurde zunächst von der Tochter fortgesetzt. Mitte 1997 verkaufte sie die Apotheke einschließlich Firmennamen an den Pächter. Nicht mitveräußert wurde das Apothekengrundstück. Die Tochter erklärte den Gewinn aus dem Verkauf der Apotheke als laufende gewerbliche Einkünfte. Im Jahr 2001 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, die auch das Jahr des Apothekenverkaufs umfasste. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen zum Zeitpunkt der Veräußerung der Apotheke nicht mehr vorlagen. Er nahm deshalb zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe an. Den Betriebsaufgabegewinn, der zusätzlich zum bisher von der Tochter erklärten Gewinn auch die stillen Reserven aus der Überführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen umfasste, ermittelte der Prüfer mit etwa 2, 5 Mio. DM. Die Erträge aus dem an den Käufer vermieteten Grundstück erfasste er für den Zeitraum nach dem Verkauf der Apotheke als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Betriebsverpachtung Im Ganzen Erbfall 2
Folgender Sachverhalt: Unser Mandant betreibt ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen im Bereich Autotransporte. Im Betriebsvermögen befindet sich ein Geschäftshaus, welches zum einen als Büro genutzt wird und in dem weitere Betriebswohnungen im Rahmen des Unternehmens vermietet werden. Geplant ist, das Unternehmen, einzelne Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge und Gebäude zu verkaufen. Kaufpreiszahlung könnte allerdings erst im Jahr 2022 erfolgen. Nun plant unser Mandant, bis dahin seinen Betrieb, heißt Büro, Fahrzeuge und Hallen, als Ganzes zu verpachten. Die Einkünfte aus den Wohnungen würden bei ihm verbleiben. Müssen in diesem Fall die stillen Reserven bei Abmeldung der aktiven gewerblichen Tätigkeit aufgelöst werden, oder kann er das Wahlrecht in Anspruch nehmen, die Pachteinnahmen als Betriebsverpachtung im Ganzen als gewerbliche Einkünfte fortzuführen? Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen?
Betriebsverpachtung Im Ganzen Erbfall Bewertet
Lebensjahr
vollendet, wenn die Schenkung an ein minderjähriges Kind erfolgt ist. 2 Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe,
die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nach §
13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt haben. 3 Zur
Nutzung überlassene Grundstücke gehören danach immer dann zum
Verwaltungsvermögen, wenn der verpachtete Betrieb bereits in der Zeit vor der
Verpachtung nicht die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt hat. 4 Hierdurch wird vermieden, dass ein in der aktiven
Zeit nicht begünstigtes Unternehmen über den Weg der Betriebsverpachtung in
begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann. (2) 1 Die erbschaftsteuerrechtliche
Einordnung als Betriebsverpachtung im Ganzen richtet sich nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. 2 Liegen bei der
Betriebsverpachtung ertragsteuerrechtlich Gewinneinkünfte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 EStG vor, handelt es
sich auch erbschaftsteuerrechtlich dem Grunde nach um begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2
ErbStG.
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(3) Für die Betriebsverpachtung im Ganzen bei einem Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft gilt § 13b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f ErbStG (> R E
13b. 19). Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation VAAAH-28560
V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG erzielt. Die Nutzungsüberlassung von Grundstücken im Rahmen der Verpachtung eines Betriebs im Ganzen gehört jedoch immer dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn der verpachtete Betrieb bereits in der Zeit vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung erfüllt hat. Hierdurch wird vermieden, dass ein in der aktiven Zeit nicht begünstigtes Unternehmen (z. B. Grundstücksvermietung) über den Weg der Betriebsverpachtung in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann. " Rz. 388 Bei der Auslegung der Rückausnahme für Betriebsverpachtungen erscheint nach der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck eine Orientierung an den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen sinnvoll und geboten. [4] Darüber hinaus ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass im Bereich der Land- und Forstwirtschaft alle Verpachtungsfälle ohne Weiteres begünstigt sind. [5] Die Verschonung von Betriebsverpachtungen bei gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit darf daher auch aufgrund des Gedankens einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht übermäßig beschränkt werden.