Die im Frühjahr 2018 am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl bei Volkswagen Nutzfahrzeuge war unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 16. 03. 2022 (Az. : 7 ABR 29/20), über den aktuell nur eine Pressemitteilung vorliegt. Sachverhalt Dem Beschluss des BAG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Betriebsratswahlen in Zeiten der Pandemie – Briefwahl für alle!? – Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR). Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen.
Betriebsratswahlen In Zeiten Der Pandemie – Briefwahl Für Alle!? &Ndash; Expertenforum Arbeitsrecht (#Efar)
Vielleicht sind am Wahltag aber auch schon alle Unterlagen da und darauf zielte meine Frage ab. Erstellt am 16. 2018 um 18:59 Uhr von hansimglueck
Die Briefwähler haben die Möglichkeit, bis drei Tage vor der Wahl eine verspätetete Stimmabgabe zu beantragen. Betriebsratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge unwirksam. Wenn jemand ausdrücklich diesen Antrag stellt, muss der WV eine Nachfrist setzen und erst einige Tage später mit der Auszählung beginnen. Stellt niemand den Antrag, wird auch keine Nachfrist gesetzt - auch nicht, wenn noch nicht alle Briefe zurück sind.
Betriebsratswahl 2018 Bei Volkswagen Nutzfahrzeuge Unwirksam
Zudem sei nicht auszuschließen, dass sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe. Bei der Beurteilung dieser Frage gelte ein strenger Maßstab. Nach der Lebenserfahrung unwahrscheinliche Möglichkeiten seien dabei nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Beeinflussung spreche, dass die Wahlbeteiligung bei der Briefwahl deutlich geringer ausgefallen sei als im übrigen Betrieb. Auch der Anteil der ungültigen Stimmen sei bei der Briefwahl erhöht gewesen. Es wären ohne Anordnung der Briefwahl möglicherweise 21 weitere Stimmen abgegeben worden. Neun ungültige Briefwahlstimmen hätten zudem wirksam sein können. Wegen des knappen Ergebnisses hätten schon sechs zusätzliche Stimmen für eine bestimmte Liste genügt, um die Zusammensetzung des Betriebsrates zu verändern. Fazit
Die Briefwahl kann laut der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz nur in bestimmten Fällen für Teile des Betriebes angeordnet werden. Eine unzulässige Briefwahl kann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn das Gericht Indizien für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses sieht.
Am Mittwoch, den 16. 03. 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Entscheidung zur Briefwahl bei Betriebsratswahlen getroffen. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Im Jahr 2018 wurden im Nutzfahrzeug-Werk der Volkswagen AG (VWN) in Hannover die regulären Betriebswahlen durchgeführt. Dabei beschloss der Wahlvorstand, dass die Mitarbeiter, die nicht auf dem eigentlichen Werksgelände, sondern in gesonderten Werksstätten beschäftigt sind, per Briefwahl abstimmen sollen. Nachdem die Wahl im April 2018 durchgeführt war, fochten neun Mitarbeiter das Ergebnis an, da die Voraussetzungen für eine Briefwahl in den drei dem Hauptbetrieb angrenzenden Betrieben nicht gegeben seien und dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei. Dieser Ansicht schloss sich jetzt das Bundesarbeitsgerichts in Erfurt an (Aktenzeichen: 7 ABR 29/20). Da in § 24 Abs. 3 der Wahlordnung klar geregelt ist, dass eine Briefwahl nur "für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind" möglich sein soll, erklärten die Richter die Wahl des Betriebsrats für ungültig.