Die genannten Prozentsätze verstehen sich als Höchstsätze, die keinesfalls überschritten, jedoch zugunsten des Erwerbers unterschritten werden dürfen. Ausnahmeregelungen vom Zahlungsplan nach § 3 MaBV Personenkreis Die Verpflichtungen des § 7 Abs. 1 MaBV (Absicherungspflicht) finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragene Kaufleute sind. MaBV: Finanzierung von Bauträger und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – ZfIR 2011, 739 | ZfIR online. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass diese Personen in gesonderter Urkunde auf die Zahlungsvorschriften der MaBV verzichtet haben. Damit stellt diese Regelung eine in der Praxis sehr selten durchgeführte Variante der Abweichung von den Regelungen des § 3 MaBV dar. Üblich ist die Absicherung durch Bürgschaften, siehe unten. Bürgschaft nach § 7 MaBV Ist die Sicherung der Erwerber nach § 3 MaBV nicht möglich, so besteht die Alternative nach § 7 MaBV. Es muss eine selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Sicherung aller Ansprüche des jeweiligen Erwerbers auf Rückgewähr bezahlter Vermögenswerte gestellt werden.
- MaBV: Finanzierung von Bauträger und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – ZfIR 2011, 739 | ZfIR online
- MaBV-Risken im (Dreiecks-)Rechtsverhältnis Bauträger/Erwerber/Bank
Mabv: Finanzierung Von Bauträger Und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – Zfir 2011, 739 | Zfir Online
Zwar sei dem Erwerber in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Dieser Schaden werde aber durch die erlangten Nutzungsvorteile durch Vermietung des Teileigentums ausgeglichen. MaBV-Risken im (Dreiecks-)Rechtsverhältnis Bauträger/Erwerber/Bank. Kommentar
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Meistgelesene beiträge
Top-Themen
Downloads
Haufe Fachmagazine
Mabv-Risken Im (Dreiecks-)Rechtsverhältnis Bauträger/Erwerber/Bank
Abwicklung nach § 3 MaBV Gem. § 3 Abs. 1 MaBV müssen zuerst allgemeine Voraussetzungen vorliegen, damit der Bauträger Zahlungen des Erwerbers entgegennehmen darf. a) Der Vertrag zwischen Bauträger und Erwerber muss rechtswirksam geschlossen sein und die für den Vollzug erforderlichen Genehmigungen müssen vorliegen. Die Genehmigungen können privatrechtlicher (z. B. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) und öffentlich-rechtlicher Natur (z. Teilungsgenehmigung etc. ) sein. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Mitteilung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gelten nicht als Genehmigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 MaBV. Die Erfüllung dieser Punkte muss vom Notar schriftlich bestätigt werden. b) Dem Bauträger darf kein vertragliches Rücktrittsrecht (mehr) eingeräumt sein. Ein mögliches gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Rücktrittsrechte, die dem Erwerber eingeräumt werden sind ebenfalls unbeachtlich. c) Für den Erwerber muss eine Vormerkung für den Anspruch auf Eigentumsübertragung (Auflassungsvormerkung) an dem Vertragsobjekt an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen sein.
Michael Ziegler, Abteilungsleiter Projektfinanzierungen, Sparkasse Pforzheim Calw Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Die grundsätzlich als Schutz der Erwerber konzipierte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) musste gleich drei, zum Teil gegenläufige, Interessen vereinen, um einen reibungslosen Ablauf der Immobilienprojekte zu gewährleisten: Interesse des Bauträgers Sein gesetzliches Vorleistungsrisiko (§§ 641 und 644 BGB) durch die Entgegennahme von Abschlagszahlungen minimieren zu können. Interesse des Erwerbers Zahlungen erst dann zu erbringen, wenn ein entsprechender Gegenwert auch auf dem Baugrundstück entstand. Sicherungsinteresse der beteiligten Kreditinstitute und zwar sowohl auf Seiten der Finanzierung des Enderwerbers als auch des Bauträgerunternehmens. Adressat der MaBV Werden lediglich die Beteiligten einer Bauträgerfinanzierung betrachtet, so richtet sich die MaBV ausschließlich an den Bauträger. Dennoch treffen die Auswirkungen in der Ausführung der Regelungen auch die bauträgerfinanzierenden Banken.