In einem Betrieb mit Betriebsrat muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG
vor
jeder Kündigung
ordnungsgemäß angehört werden. Vor jeder Kündigung: Das Anhörungsverfahren muss beendet sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Vor jeder Kündigung: Die ordnungsgemäße Anhörung ist bei der ordentlichen Kündigung und bei der außerordentlichen Kündigung erforderlich, auch bei einer Kündigung während der Probezeit/gesetzlichen Wartezeit [1] oder bei einer Änderungskündigung, nicht aber bei anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anhörung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die für die Kündigung maßgeblichen Gründe so genau mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschung in der Lage ist, die Kündigung und eventuelle Widerspruchsgründe zu beurteilen. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht. Selbst wenn gravierende Kündigungsgründe, beispielsweise die Bedrohung des Arbeitgebers, zur Kündigung führten, ist die Kündigung unwirksam, wenn vor dem Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht angehört wurde oder dem Arbeitgeber bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens Fehler unterlaufen sind.
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Dann sollten die Erfolgsaussichten einer Klage durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Dem Anwalt muss die o. g. Rechtsprechung natürlich bekannt sein, ansonsten wird er die Prüfung schnell mit dem Hinweis beenden, dass in der Probezeit kein Kündigungsschutz besteht und daher eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist jedoch, je nach Inhalt der Betriebsratsanhörung, falsch. Für Arbeitgeber: Werturteile ("Arbeitnehmer ist ungeeignet", "Arbeitnehmer erbringt keine ausreichenden Leistungen", "Arbeitnehmer mangelt es an Motivation" etc. ) können regelmäßig nicht durch konkrete Tatsachen belegt werden. Daher sollte ein Arbeitgeber, der eine Probezeitkündigung auf ein Werturteil stützen möchte, im Rahmen der Betriebsratsanhörung exakt formulieren und neben dem Werturteil keine konkreten Verhaltensweisen angeben. Andernfalls geht der Arbeitgeber ein unnötiges Risiko ein, da sich mit der Angabe einer konkreten Verhaltensweise die Substantiierungspflicht erhöhen kann.
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Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Die Fragestelllung war ja!!! --->> Mich interessiert, ob ich mich als Kandidat zur Wahl des Betreibsrats aufstellen lassen kann, wenn ich mich noch in der Probezeit befinde. Also, gibt es nur eine richtige Antwort, JA, wenn du am letzten Tag der Stimmabgabe 6 Monate dem Betrieb angehörst!!! !
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Damit dieser Widerspruch wirksam ist, muss er sich auf einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG erwähnten Gründe beziehen.
Gerade in Ausbildungsverhältnissen sollte eine Kündigung die Ausnahme bleiben. Trotzdem ist diese während der Probezeit relativ leicht durchzuführen. Beide Seiten können das Ausbildungsverhältnis ohne Beachtung einer Frist und ohne Nennung eines Grundes kündigen. Gerade dann, wenn der Azubi für diesen Ausbildungsberuf, den er gewählt hat, offensichtlich nicht geeignet ist, kommt diese Notbremse infrage. Allerdings: Gewisse Formalien sind schon zu beachten. Zunächst einmal muss eine Kündigung zwangsläufig schriftlich formuliert werden. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind nicht möglich. Hieran scheitern Probezeitkündigungen allerdings relativ selten, weil die schriftliche Formulierung von Kündigungen üblich ist. Was schon eher passiert: Es wird vergessen, den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung zu informieren. Der hat nämlich das Recht, eine Stellungnahme zur Kündigung abzugeben. Das bedeutet nicht, dass er sein Veto einlegen kann. Es müssen ihm lediglich ein paar Tage Zeit gegeben werden, um die Lage zu bewerten und – wenn er das möchte – sich dazu zu äußern.