AW: unbegründeter Einspruch gegen Versäumnisurteil
Ja, im Schreiben vom Gericht wurde die Verschiebung des Termins mit dienstlichen Gründen begründet. Das ist die zweite Klage, die sich auf die Gehälter Mai bis einschl. August bezieht. Das mit dem letzten Satz stimmt. Wobei ich mich immer wieder frage wozu es Fristen gibt, wenn diese dann ganz einfach immer wieder verlängert werden können. Ein kleines Beispiel, auch wenn es nicht aus dem Arbeitsrecht ist, für die Willkür mancher Gerichte. Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal. Der Fall liegt 4 Jahre zurück. Im Jahr 2007 habe ich bei meiner Bank, die mit dem großen S, einen Kredit in Höhe von 5000€ aufgenommen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, gegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit etc. abgesichert zu sein. Bei dem Beratungsgespräch habe ich mehrmals darauf hingewiesen, dass mein Arbeitsvertrag befristet sei. Dies ging aus dem AV und auch aus der Lohnabrechnung hervor. Beides wurde von der Sachbearbeiterin kopiert und abgeheftet. Nach 2 Jahren wurde mein AV nicht verlängert.
- Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal
- Frist Begründung VU Einspruch - FoReNo.de
- Unbegründeter Einspruch gegen Versäumnisurteil - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht
Einspruch Gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05. 12. 2012 ( BGBl. I S. 2418), in Kraft getreten am 01. 01. 2014 Gesetzesbegründung verfügbar
Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle
01. 2014 Änderung Vorherige Fassung und Synopse über (öffnet in neuem Tab) Änderung Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften 05. 2012 BGBl. 2418
21. 10. 2005 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) 18. 08. 2005 BGBl. Frist Begründung VU Einspruch - FoReNo.de. 2477
Frist Begründung Vu Einspruch - Foreno.De
3. § 1 Abs. 2a AEntG aF regelt einen auf Beitragsleistung gerichteten Erfüllungsanspruch. Der Kläger macht keinen Schadensersatzanspruch geltend. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Die Vierjahresfrist des § 25 VTV ist, wie im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu III 6 der Entscheidungsgründe ausgeführt, gewahrt. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorinstanz: BAG, vom 17. 04. 2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 185/12
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 07. 12. 2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 928/11
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 23. 02. Einspruch gegen versäumnisurteil begründung. 2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3569/09
© copyright - Deubner Verlag, Köln
Zitieren: BAG - Urteil vom 28. 08. 2013 (10 AZR 185/12 (A)) - DRsp Nr. 2013/20784
Stand: 2013
Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG
Unbegründeter Einspruch Gegen Versäumnisurteil - Arbeitsrecht.De Forum - Das Forum Zum Arbeitsrecht Und Sozialrecht
Kommt man jedoch selber mal in eine Situation, dann gibt es auf einmal keinen Spielraum mehr. Irgendwie crazy...
Und in diesem Fall hier ist es doch ersichtlich, dass der AG ein falsches Spiel spielt. Fast 3, 5 Monate nachdem die Klage eingegangen ist bzw. bei ihm zugestellt wurde, bringt er nun einen Anwalt ins Spiel. Es bleibt abzuwarten weshalb er Einspruch erhebt. Die einzige Möglichkeit bei der ersten Klage Einspruch zu erheben ist wegen dem Stundenlohn. Er behauptet 11, 87€, ich habe 12, 87€ angegeben. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass er selbst vor Gericht gestehen will von mir Schwarzarbeit verlangt zu haben (aber wer belastet sich selbst derart? Unbegründeter Einspruch gegen Versäumnisurteil - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. ). Eine andere Möglichkeit kann es eigentlich nicht geben. Und dann bin ich mal gespannt, ob ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag mit einer Aussage eines gekauften zeugen kompensiert werden kann.
Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14. 123, 39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen. 3. Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 14% und der Beklagte zu 86% zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen. Gegen das dem Beklagten am 15. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 17. April 2013 hat dieser am 3. Mai 2013 Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei zutreffend gewesen. Der Beklagte unterhalte keinen Baubetrieb, sondern einen Elektrohandwerksbetrieb. Aus Arbeitsverträgen, die gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam seien, könne kein tariflicher Vergütungsanspruch entstehen. Allenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Klageforderung sei zudem verjährt, da eine dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen gelte.