Das Pfälzische Oberlandesgericht manifestiert bzw. stellt rechtsfortbildend klar, dass inhaltliche Zweifel ohnehin nicht durch das notarielle Verzeichnis ausgeräumt sind, vielmehr Auskunftsschuldner durch das Instrument der eidesstattlichen Versicherung zur Wahrheit gedrängt werden können. Im Übrigen, so das OLG, ist der Notar ohnehin auf Angaben des Auskunftsschuldners angewiesen. Ärger um das notarielle Nachlassverzeichnis - Anwaltsblatt. Offen bleibt nach wie vor, welche Anforderungen an Art und Umfang der Aktivitäten des aufnehmenden Notars zu stellen sind. Trotz der Vorgabe, die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernehmen zu müssen, wird es einem Notar nicht gelingen, den Nachlass vollständig abzubilden, wenn der Erbe nicht die erforderlichen Hinweise erteilt. Diese Befürchtung wird durch den in der Praxis wahrnehmbaren Irrglauben von Auskunftsschuldnern evident, seine Schuldigkeit mit der Übergabe von Dokumenten und Hinweisen an den Notar getan zu haben. Der Notar wird als Instanz wahrgenommen, die für das gewünschte Ergebnis in der Form der geschuldeten Auskunft sorgen wird und etwaige Unzulänglichkeiten ausräumt.
ÄRger Um Das Notarielle Nachlassverzeichnis - Anwaltsblatt
Um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen umfassenden und gegen den Erben gerichteten Auskunftsanspruch zugebilligt. Der Pflichtteilsberechtigte kann (und muss) sich demnach nach dem Eintritt des Erbfalls beim Erben melden und dort die Grundlagen für seinen Anspruch in Erfahrung bringen. Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung hin detaillierte Angaben zu Bestand und Wert des Nachlasses zu machen. Häufig ist in der Praxis zu beobachten, dass der Erbe seiner Informationspflicht nur sehr zögerlich und nicht unbedingt vollständig nachkommt. Nach dem privaten Verzeichnis kommt häufig die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis
Hat der Pflichtteilsberechtigte den Verdacht, dass ein vom Erben privat erstelltes Nachlassverzeichnis nur bedingt brauchbar ist, dann kann er versuchen, durch das Anfordern eines notariellen Nachlassverzeichnisses mehr Licht ins Dunkel zu bringen.
Im Übrigen hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zugegen, also im Notartermin anwesend zu sein. Das Anwesenheitsrecht umfasst dabei auch das Recht, in die zum Nachlass gehörenden Urkunden Einsicht zu nehmen. Dieses ergibt sich aus § 810 BGB, wobei nazürlich die im Absatz zuvor genannten Einschränkungen zum Belegvorlageanspruch zu beachten sind. In jedem Fall sollte ein Streit im Notartetrmin vermieden werden. Zunächst ist der Arbeit des Notars Vertrauen zu schenken. Bestehen dann dennoch Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des Erben, kann dieser aufgefordert werden, eine eidesstattliche Versicherung abzuleisten. Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
01. 2016 | 10:23
Guten Tag Herr Wundtke,
zunächst danke ich für Ihre Antwort! Die grundsätzlichen Fragen bzw Antworten sind mir bzgl des notariellen Nachlassverzeichnisses folglich Paragraph 2314 bekannt, somit kommt es ja bereits zu dem erwähnten Termin.