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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei fiktiven Adelstiteln handelt es sich meist um Markennamen (Künstlernamen / Titel bei Ebay). Dies sind keine echten Adelstitel sondern "Edeltitel" sprich Markennamen. Deutsche können einen echten Adelstitel ausschließlich nur durch Geburt, Adoption oder Heirat annehmen. Diese "Titel" wurden i. d. R. beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet (Lizenz Markenname) und einer Organisation zur Verleihung überlassen. Dieser Edeltitel wird ihnen in Form eines Ordensnamens von dieser Organisation als Namensergänzung bzw. Namenszusatz verliehen. Diese Titel sind nicht als Adelstitel im Ausweis eintragbar. Von titel kaufen personalausweis verloren. Sie sind nur Namensergänzung bzw. Namenszusatz so wie ein Künstlername bzw. Markenname.
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Doch all das hätte ich gar nicht auswendig lernen müssen. Denn die Rathaus-Mitarbeiterin blättert ein wenig im Passgesetz, berät sich kurz mit einem Kollegen, wie das denn mit den Doktortiteln aus Österreich ist - und macht dann den Antrag für einen neuen Personalausweis fertig. Nicht ohne den freundlichen Hinweis, dass ich auf dem Formular bereits mit "Dr. Himmelrath" unterschreiben könne, wenn ich wolle. Ich verzichte dankend. Wie Lasse ich einen Gekauften Adelstitel In meinem Personalausweis Eintragen? (Recht, Geld, Menschen). Überforderte Meldeämter: Keine Chance gegen Betrüger? Um es ganz klar zu sagen: Eine Chance, die vorgelegte Urkunde wirklich zu prüfen, hatte sie nicht. Denn ein Zentralverzeichnis von Promotionsarbeiten gibt es nicht, eine echte Überprüfung des Doktortitels ist - anders als etwa bei einem Abiturzeugnis, das aus einem anderen EU-Land mitgebracht wird - nicht vorgesehen. Und es gibt auch kein einheitliches Formular: Jede der mehreren tausend Hochschulen in Europa kann ihre Doktorurkunden gestalten, wie sie will. Die Sachbearbeiterin kann sich da nur auf den Augenschein verlassen.
Diese Begründung schlägt sich in § 20 Abs. 2 PAuswG nieder: Hiernach darf - außer zum elektronischen Identitätsnachweis - der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden. Aus dieser Norm ergibt sich aber nicht unmittelbar ein Kopierverbot. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 PAuswG ist lediglich ein Scannen des Personalausweises zu Speicherzwecken verboten. Das hat auch bereits das VG Hannover (Az. 10 A 5342/11) bestätigt. Das VG Hannover hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob sich aus § 20 Abs. 2 PAuswG auch ein Kopierverbot ergibt. In einigen Gesetzen und Verordnungen sind ausdrückliche Ermächtigungen zum Kopieren des Personalausweises vorgesehen. Für Banken gibt es etwa den § 8 Abs. Personalausweis kopieren - das müssen Sie beachten - CHIP. 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes und für Telekommunikationsanbieter (z. beim Handyvertrag) § 95 Abs. 4 Satz 2 des Telekommunkationsgesetzes. Außerdem sind viele Behörden dazu bemächtigt, Kopien anzufertigen.