Hierbei entstand eine erhebliche Rauchentwicklung. Der Rauch zog unter anderem durch das Treppenhaus in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. BGH 3 StR 456/09 - 1. April 2010 (LG Kiel) · hrr-strafrecht.de. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen den starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Sie konnten daher für eine nicht nur unerhebliche Zeit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen. Fraglich war, ob die mittelbaren Brandfolgen im Zuge der Verrußung der Wohnungen geeignet waren, diese zu zerstören. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens bei einem gemischt genutzten Gebäude vorliegt, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung.
Bgh 3 Str 456/09 - 1. April 2010 (Lg Kiel) &Middot; Hrr-Strafrecht.De
BGH, 15. 2016 - 4 StR 7/16 Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit) b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung begegnet auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Vollendung 1; vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 jeweils mwN). BGH, 26. 10. 2011 - 2 StR 287/11 Versuchte und vollendete besonders schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; … a) Zwar genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen gemäß § 306a Abs. 1 StGB, wenn in einem teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. BGH: Zur Vollendung bei gemischt genutzten Gebäuden - ra.de.. 1 Vollendung 1).
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Umstritten ist die Frage, ob § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn nur die gewerblichen Räume eines gemischt genutzten Gebäudes in Brand gesetzt oder durch Brandlegung teilweise oder ganz zerstört werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden dient das Tatobjekt sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken. Nach Ansicht der Literatur muss der Tatbestand des § 306a Abs. 3 StGB teleologisch reduziert werden, weil er ansonsten im Widerspruch zum hohen Strafrahmen stehen würde. In diesem Fall ist er nur einschlägig, wenn der Wohnungsteil vom Feuer ergriffen wird; eine abstrakte Gefahr, dass das Feuer auf diesen Teil des Gebäudes übergehe, genüge somit nicht. Die Rechtsprechung hingegen differenziert zwischen dem Inbrandsetzen und der Brandlegung. Für das Inbrandsetzen lehnt die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion, nach der § 306a Abs. Gemischt genutzte gebäude brandstiftung. 3 StGB nicht vorliegt, wenn ein Übergreifen der Flammen auf den Wohnbereich ausgeschlossen ist, ab (BGHSt 34, 115; BGHSt 35, 283). Der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestattete § 306a Abs. 3 StGB würde ansonsten zum konkreten Gefährdungsdelikt umfunktioniert werden.
Bgh: Zur Vollendung Bei Gemischt Genutzten Gebäuden - Ra.De.
10. der Urteilsgründe) verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Brandstiftung - strafrecht-faq.de. Im Übrigen ist es unbegründet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte während eines Zeitraums von gut eineinhalb Jahren in elf Fällen fremde Sachen in Brand gesetzt hat.
II. Für die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe Anlass zu folgendem Hinweis: 1. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten in dem von ihnen im Erdgeschoss des Gebäudes betriebenen Imbisslokal an mehreren Stellen Feuer, um die Versicherungssumme für das Inventar zu erlangen. Der Brand zerstörte das Inventar fast vollständig, wurde aber von der Feuerwehr gelöscht, bevor er Gebäudeteile so erfasste, dass sie selbständig weiterbrennen konnten. Brandschäden an der abgehängten Gipsdecke, Rußablagerungen und Löschwasser machten die Räume des Lokals unbenutzbar, eine Verpuffung des verwendeten Brandbeschleunigers riss zudem dessen Glasfront aus der Verankerung. Wäre das Feuer später entdeckt worden, hätte es sich über den Abluftschacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Gebäude und damit auch auf die im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen ausbreiten können. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Angeklagten kein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerstört haben (§ 306 a Abs. 1 StGB).