7 Antworten
Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Die bisherigen Antworten gehen völlig am Problem und der Fragestellung vorbei. Hier handelt es sich um eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin, die neben ihrem Gehalt noch Hinterbliebenenversorgung nach Beamtenrecht erhält. Dann sind folgende Beiträge in der KV zu zahlen:
a. aus Arbeitsentgelt je zur Hälfte von AN und Arbeitnehmer (zzgl. Zusatzbeitrag 0, 9% vom AN)
b. aus einer evtl. Witwenrente halb und halb durch RV und Witwe
c. Hinterbliebenen-Beamtenversorgung in voller Höhe von den Versorgungsbezügen allein durch die Witwe. Diese Handhabung entspricht der derzeitigen Rechtslage. Witwenrente nach dem Beamtenversorgungsrecht. Wenn Arbeitsentgelt, Rente und Versorgungsbezüge zusammen die monatliche Grenze von 3. 675 € übersteigen, kann man sich den aus Versorgungsbezügen überzahlten Beitrag von der KK erstatten lassen. Im Augenblick ist wohl nichts zu machen. Aber: Wenn die Witwe (wird ja nicht mehr die jüngste sein)demnächst ihre eigene gesetzliche Rente bezieht, passiert folgendes:
Aufgrund ihrer eigenen Rente ist sie (weiterhin) vom Grundsatz her zwangsweise gesetzlich krankenversichert.
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In § 55 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) und in entsprechenden Vorschriften in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen wird deshalb eine Art Gleichbehandlung zwischen den Pensionären mit zusätzlichen gesetzlichen Rentenanspruch und den "Nur-Beamten" geregelt. Krankenversicherung für Beamtenwitwen: Diese Regeln gelten. Beamtinnen und Beamte, die neben der Versorgung auch noch eine gesetzliche Rente beziehen, sollen insgesamt an "öffentlichen" Altersbezügen nicht mehr erhalten, als diejenigen, die von Anfang an Beamte gewesen sind. Es wird also ausgerechnet, wie hoch der Pensionsanspruch des Beamten gewesen wäre, wenn er "Nur-Beamter" wäre. Es wird ausgerechnet, welche Pension dem Beamten zugestanden hätte, wäre er auch schon zu der Zeit Beamter gewesen, in der er als Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Quelle und weitere Informationen:
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Die Rückerstattung der veruntreuten Vermögenswerte der Beihilfeopfer lief unter der BGB-Verjährung, 4 Jahre ab Geltendmachung. Das aber nur auf Antrag der Geschädigten. Ganze Beiträge zur GPV abzocken, halbe Leistungen bereitstellen, und die Opfer nicht einmal über diese Versorgungslücke in Kenntnis setzen, damit sie sich privat hätten zusatzversichern können, wie die Beamten, das ist doch nur noch nett.
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Auch in diesem Fall entfällt der Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente für Beamte. Ebenfalls kann es bei der Hinterbliebenrente unter Umständen zu einer Zahlungseinstellung kommen, wenn das eigene Einkommen des Hinterbliebenen weitaus höher ist, als es die Hinterbliebenenrente wäre. Pflegeversicherung und Witwenpension - Krankenkassen-Forum. Erhält die hinterbliebene Person nur eine geringe bis mittlere Rente, so wird in den meisten Fällen die Witwenrente ausbezahlt. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?
Besoldungsstelle kürzt nicht. DRV kürzt nicht. Wem glauben. Ich werde morgen nochmals bei der Besoldungsstelle nachfragen. Die sagt, sie verrechnen/kürzen nur, wenn der Ehemann stirbt und die Ehefrau (frühere Beamtin) jetzt Witwenrente bekommt. Irgendwie auch logisch. 17. 2018, 19:50
Hallo KPJMK, deinen Beitrag habe ich zu spät gesehen. O. k. In § 55 Abs. 3 Nr. Witwenpension beamte und eigene rente krankenversicherung mit. 2 ist deine Aussage schwarz auf weiß belegt. 17. 2018, 20:57
Zitiert von: frieder
Hallo frieder,
die eigene Rente des überlebenden Rentners wird nicht gekürzt. Die Witwerpension wird auch ohne Kürzung in Höhe von 60% ("bei altem Recht") ausgezahlt:
( Abs. 3 Ziff. 2)
Anders sieht es aus, wenn die Ehe erst nach Erreichen einer Altersvollpension geschlossen worden ist - der Unterhaltsbeitrag kann dann gegen Null gehen. Nebenbei, die eigene Versorgungsdienststelle klärt über die möglichen künftigen Leistungen an den hinterbliebene Beamten und deren nicht/anrechenbares Einkommen auf, die DRV ist hier der falsche Ansprechpartner - das mit dem Freibetrag von 845 EUR gilt nur, wenn eine Witwerrente oder Witwenrente bezogen werden würden, dann ist die (pauschalierte Netto-)Pension des überlebenden Ehegatten im Rahmen dieses Freibetrags zu bewerten/führt zur Kürzungen bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente.