Zwar sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht frei von rechtlichen Bedenken. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Antragstellerin eine Chance hätte, befördert zu werden. Solle ein Beförderungsamt vergeben werden, müsse ein Dienstherr die Auswahl unter den Konkurrenten im Rahmen eines Vergleiches dienstlicher Beurteilungen vornehmen. Diese Beurteilungen sollten hinreichend aktuell, aussagekräftig und inhaltlich vergleichbar sein. Dienstliche beurteilung textbausteine. Das hat der Dienstherr beachtet
Dies habe der Dienstherr beachtet. Zwar seien hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes durch die Antragstellerin Bedenken vorgetragen worden. Diese räumte das Gericht jedoch aus. Es stellte weiter fest, dass die Konkurrentin der Antragstellerin wesentlich besser beurteilt worden sei. Der Dienstherr habe die Antragstellerin nicht zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Angesichts des Ergebnisses ihrer dienstlichen Beurteilung stehe jedoch fest, dass sie nicht in die nähere Auswahl kommen könne. Beurteilungsfehler bei den Beurteilungsmerkmalen fielen dem Gericht ebenfalls nicht auf.
Die Begründung der Beurteilung müsse am Statusamt ausgerichtet sein. Das sei wichtig, damit man vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe anlege und um gleichmäßige Schwerpunkte innerhalb der Statusämter setzen zu können. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden
Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung könne allerdings im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Sie sei notwendiger Bestandteil der Beurteilung selbst. Im Falle der Antragstellerin sei eine Begründung des Gesamturteils ebenso wie bei deren Konkurrenten lediglich in einem Vermerk von Erstbeurteiler und Zweitbeurteilungen niedergelegt. Dieser Vermerk sei kein Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr habe den beiden diesen Vermerk auch nicht eröffnet. Damit sei die Begründung des Gesamturteils auch kein Bestandteil der Beurteilung selbst. Das mache die Beurteilung formell fehlerhaft. Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht
Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Kokurrentenrechtstreits in einem Beschluss vom 23. 11. 2020 dargelegt, welche Anforderungen an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind. Antragsteller war ein Beamter der Deutschen Telekom AG in der Beförderungsrunde 2019/2020. Die Beförderungsauswahl beruhte auf dem Ergebnis dienstlicher Beurteilungen. Der Antragsteller selbst war im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt. Auf seiner Beförderungsliste waren vor ihm mehrere Kollegen platziert, die noch weiter höherwertig eingesetzt waren. Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung hatte der Dienstherr (Deutsche Telekom AG) Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte eingeholt. Sowohl der Antragsteller als auch seine vor ihm platzierten Kollegen hatten von ihren Führungskräften durchgängig Spitzennoten erhalten. Bei der Beförderungsauswahl kamen nur diejenigen Konkurrenten zum Zug, die in der dienstlichen Beurteilung letztlich die Spitzennote "hervorragend++" erhalten hatten.
Der Antragssteller selbst hatte das Gesamturteil "sehr gut++" erhalten. In der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung war angegeben, dass der Antragssteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten könne. Das Beurteilungsergebnis "hervorragend" hätten auf der in Rede stehenden Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen hätten und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt seien. Obwohl der Antragssteller in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, könne in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note "hervorragend" erteilt werden. Dies wurde vom Verwaltungsgericht beanstandet. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung dürfe nicht allein durch stereotype Sätze bzw. Textbausteine, die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen, geleistet werden.