Anders kann es allerdings sein, wenn der Vermieter einen konkreten und sachlichen Grund hat. Dann ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter nach einer entsprechenden Vorankündigung in die Wohnung zu lassen. Generell gilt: Mieter haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Untervermietung der gesamten Wohnung. Untermietvertrag: Stolperstein 'berechtigtes Interesse' - GeVestor. Der Vermieter kann es erlauben oder ablehnen. Anders ist das bei der teilweisen Untervermietung. Hier muss der Vermieter zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Wer Teile seiner Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, muss mit einer Kündigung rechnen. Quelle:, awi/dpa
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- ZAP 20/2018, Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzun ... / 1. Berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
- Untermietvertrag: Stolperstein 'berechtigtes Interesse' - GeVestor
- Untervermietung – wie ist die Rechtslage?
- Wohnen zur Untermiete – darauf sollte der Mieter achten | HEE Rechtsanwälte
Zap 20/2018, Das Recht Zur Untervermietung: Voraussetzun ... / 1. Berechtigtes Interesse Des Mieters An Einer Untervermietung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung ist bereits dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, auch dann, wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte. [1] Weiterhin kommt in Betracht:
Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Mieters
Aufnahme einer Pflegeperson
Verkleinerung der Familie des Mieters, z. Wohnen zur Untermiete – darauf sollte der Mieter achten | HEE Rechtsanwälte. B. Scheidung, Tod
anderweitiger beruflicher Aufenthalt
Aufnahme der Eltern
Aufnahme eines Lebensgefährten
Auszug eines Mitmieters usw.
Nicht ausreichendes Interesse Der bloße Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten reicht für sich allein aber nicht aus.
Untermietvertrag: Stolperstein 'Berechtigtes Interesse' - Gevestor
In einigen Fällen ist dem Vermieter die Untervermietung aber auch ohne Mieterhöhung zumutbar. Nur die höheren Mieteinnahmen des Mieters durch die Untervermietung berechtigen z. nicht zur Mieterhöhung. Der Vermieter darf keine Mieterhöhung fordern, wenn das Recht zur (teilweisen) Untervermietung im Mietvertrag vereinbart wurde. 6. Fazit Wohnraum darf nur untervermietet werden, wenn der Vermieter die Erlaubnis dazu erteilt. Untervermietung – wie ist die Rechtslage?. Eine Untervermietung ohne Zustimmung berechtigt grundsätzlich zur Kündigung durch den Vermieter. In einigen Fällen hat der Mieter allerdings einen Anspruch auf diese Zustimmung. Gleichwohl darf die Wohnung nur "zum Teil" und nicht vollständig untervermietet werden; der Mieter muss einen Teil der Wohnung also weiter nutzen. Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse vorweisen können; dieses darf erst nachträglich eingetreten sein. Ein häufiges Beispiel ist insbesondere die Finanzierbarkeit der Wohnkosten. Der Vermieter darf die Untervermietung verbieten, wenn sie ihm unzumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wohnung überbelegt oder vom Untermieter beschädigt werden würde.
Untervermietung – Wie Ist Die Rechtslage?
# 2
Antwort vom 6. 2007 | 16:31
Von Status: Master (4957 Beiträge, 452x hilfreich)
Hallo Gökhan,
abgesehen davon, daß es sich hier nicht um Unter
vermietung, sondern um Weiter
vermietung handeln würde (wie Eirene schon geschrieben hat), erkenne ich Euer Problem nicht ganz. Dein Vater kann doch seinen Sohn in seine Wohnung aufnehmen. Gut, im Hinblick auf Überbelegung wären 36 qm grenzwertig, aber wenn sie nicht von zwei Personen gleichzeitig genutzt werden, dürfte das nicht problematisch sein. Warum hat Dein Vater also überhaupt einen Antrag auf Untervermietung gestellt? # 3
Antwort vom 6. 2007 | 18:27
Von Status: Praktikant (986 Beiträge, 551x hilfreich)
# 4
Antwort vom 6. 2007 | 18:52
Du alter Sparfuchs! Würde aber tatsächlich Weiter
vermietung erfordern und ließe sich auch anders regeln (wenn überhaupt NK nach Personen verteilt werden). # 5
Antwort vom 6. 2007 | 20:31
Von Status: Student (2096 Beiträge, 619x hilfreich)
Wegen der Größe brauchst Du Dir keine Gedanken zu machen. Da gabs ein Urteil, wo ein Vermieter fand 5 Personen in einer 60 qm Wohnung wären zuviel.
Wohnen Zur Untermiete &Ndash; Darauf Sollte Der Mieter Achten | Hee RechtsanwÄLte
Allerdings müssen die Umstände, die das Interesse an einer Untervermietung begründen, erst nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten sein. Gleichwohl muss der Hausherr nicht zu jedem Begehren auf Untervermietung gleich "ja" sagen. Er kann selbst bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse des Mieters immer noch die Untervermietung verweigern; beispielsweise wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund könnte eine persönliche Feindschaft zwischen dem Vermieter und dem Untermieter sein. Auch Prostitution oder die Neigung des Untermieters zur Gewalt wären Gründe für ein "Nein". Ob der potenzielle Untermieter indessen zahlkräftig ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es bleibt nämlich der Hauptmieter weiterhin Vertragspartner und zu Zahlung der vollen Miete verpflichtet. Ein weiterer Grund für die Ablehnung einer Untervermietung eines Teils der Wohnung könnte darin liegen, dass nicht genügend Wohnfläche zur Verfügung steht.
Bei teilweiser Untervermietung kann der Hauptmieter den Untermieter mit den gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen bzw. auch ohne Grund mit einer um 3 Monate verlängerten Frist. Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
In folgenden Fällen haben die Gerichte eine Überbelegung der Wohnung angenommen: Nutzung einer 30 m2 großen Dachwohnung durch zwei Erwachsene und drei schulpflichtige Kinder, Nutzung einer 57 m2 großen Wohnung durch zwei Erwachsene und sechs Kinder, In den folgenden Fällen haben die Gerichte demgegenüber eine Überbelegung verneint: Nutzung einer 63 m2 großen Wohnung durch sieben Personen, Nutzung einer 33 m2 großen Einzimmerwohnung durch drei Erwachsene und ein Kind. Bleiben schließlich noch die "sonstigen Gründe", die Sie berechtigen, die Erlaubnis zur Untervermietung zu verweigern. Hierher gehört etwa der Fall, dass der Mieter einen Teil der Wohnung untervermieten will, obwohl das Mietverhältnis in Kürze endet. David Gerginov publizierte unter anderem zum Thema Schuldenbremse und beschäftigt sich heute mit allen Fragen rund um Wirtschaft, Politik und Finanzen.